Öffentliche Bekanntmachung
- Am Sonntag, dem 23. Februar 2025
findet die
Wahl zum 21. Deutschen Bundestag
statt.
Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.
Die Stadt Boppard ist in folgende 17 Stimmbezirke eingeteilt:
Lfd. Nr. | Wahlraum | |
| Ortsbezirk Boppard | |
1 | 1101 Boppard Süd Gemeindezentrum St. Michael, Rheinallee 22 | |
2 | 1102 Boppard Mitte Stadthalle Boppard, Großer Saal, Oberstraße 141 | |
3 | 1103 Boppard Nord Stadthalle Boppard, Großer Saal, Oberstraße 141 | |
4 | 1104 Boppard Zeil Ehem. Janucz-Korczak-Schule, Auf der Zeil 20a | |
5 | 1105 Boppard Buchenau – Stadtwald Kindergarten Franziska, Waldstr. 2, Buchenau | |
6 | 1106 Boppard Buchenau – Leiswiese BOMAG-Stadion, Bei den roten Buchen 1 | |
| Ortsbezirk Bad Salzig | |
7 | 2101 Bad Salzig Nord Alter Bahnhof - Raum 1 | |
8 | 2102 Bad Salzig Süd Alter Bahnhof - Raum 2 | |
| Ortsbezirk Buchholz | |
9 | 2201 Buchholz Dorf/Mitte Turnhalle der Grundschule - Raum 1 | |
10 | 2202 Buchholz Ohlenfeld/ Bahnhof Turnhalle der Grundschule - Raum 2 | |
| Ortsbezirk Herschwiesen | |
11 | 2301 Herschwiesen, Dorfgemeinschaftshaus Pankratiusring 11a | |
| Ortsbezirk Hirzenach |
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12 | 2401 Hirzenach, Alte Schule Propsteistraße 4 |
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| Ortsbezirk Holzfeld |
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13 | 2501 Holzfeld Dorfgemeinschaftshaus, Zur Bleiche 5 |
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| Ortsbezirk Oppenhausen |
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14 | 2601 Oppenhausen Gasthaus Tenne, Mittelstraße 35 |
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| Ortsbezirk Rheinbay |
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15 | 2701 Rheinbay Dorfgemeinschaftshaus |
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| Ortsbezirk Udenhausen |
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16 | 2801 Udenhausen Kohlbachhaus, Auf dem Balkan 30 |
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| Ortsbezirk Weiler |
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17 | 2901 Weiler Dorfgemeinschaftshaus, Zur Peterskirche 12 |
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2. In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten im Zeitraum vom 27.01.2025 bis zum 02.02.2025 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 13:00 Uhr im kleinen Saal der Stadthalle und im Sitzungssaal des Alten Rathauses zusammen.
3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.
Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,
b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.
Der Wähler gibt
seine Erststimme in der Weise ab,
dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,
und seine Zweitstimme in der Weise,
dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes).
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Boppard , den 10.02.2025
Die Stadtverwaltung