Öffentliche Bekanntmachung
des Beschlusses und des Inkrafttretens eines Bebauungsplanes
Der Stadtrat der Stadt Boppard hat in seiner öffentlichen Sitzung am 28.01.1980 den Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans
„An den Kreuzen“
gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.
Der Bebauungsplan wurde in zwei Bauabschnitte unterteilt. Lediglich der erste Bauabschnitt wurde am 14.10.2005 zur Rechtskraft geführt. Vorliegend soll der 2. Bauabschnitt nunmehr zur Rechtskraft geführt werden. Es handelt sich insofern lediglich um einen formellen Verfahrensschritt zur Rechtskraft des 2. Bauabschnittes.
Der Geltungsbereich des ersten und zweiten Bauabschnitts ergibt sich aus der verbindlichen Planzeichnung. Die nachfolgende Skizze dient lediglich der Verdeutlichung des Plangebietes und besitzt keine Rechtsverbindlichkeit. Während die schraffierte Fläche den 1. Bauabschnitt darstellt, weist die flächige Markierung den in Rede stehenden 2. Bauabschnitt aus.
In der Sitzung des Stadtrates am 18.11.2024 wurde nunmehr der Satzungsbeschluss zum 2. Bauabschnitt des Bebauungsplanes „An den Kreuzen“ gemäß § 10 Abs. 1 BauGB gefasst.
Der Satzungsbeschluss des 2. Bauabschnitts des Bebauungsplanes „An den Kreuzen“ wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB öffentlich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der 2. Bauabschnitt des vorgenannten Bauleitplanes in Kraft.
Die verbindlichen Bebauungsplanunterlagen können nach vorheriger Terminvereinbarung bei der Stadtverwaltung Boppard, Fachbereich 2 – Natürliche Lebensgrundlagen und – , Zimmer 3.06, Mainzer Straße 46, 56154 Boppard, während der Kernarbeitszeit von jedermann eingesehen werden. Über die Inhalte wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Zusätzlich werden die entsprechenden Planunterlagen zeitnah in das Geoportal Rhein-Hunsrück:
https://gis.rheinhunsrueck.de/MapSolution/apps/app/client/bauleitplanung_buergergis
sowie auf der Homepage der Stadt Boppard:
https://www.boppard.de/rathaus-verwaltung/bauleitplanung/
eingestellt (§ 10a Abs. 2 BauGB).
Auf die Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften gemäß den Bestimmungen des § 214 BauGB wird hingewiesen.
Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 215 BauGB
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
- nach § 214 Abs, 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs dann unbeachtlich sind,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 S. 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
§ 44 Abs. 4 BauGB
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des
Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten
sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der
Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
- vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Der Inhalt dieser öffentlichen Bekanntmachung steht ebenfalls gemäß § 27a Verwaltungsverfahrensgesetz auf der Internetseite der Stadt Boppard (https://www.boppard.de/rathaus/bauleitplanung/) zum Download bereit.
56154 Boppard, 17.12.2024
Stadtverwaltung Boppard
Jörg Haseneier
Bürgermeister