Bekanntmachung
Der Stadtrat hat auf Grund der §§ 24 und 56 a Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung (GemO) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 Einrichtung eines Beirats für die Belange von Menschen mit Behinderungen
Zur Wahrnehmung der Interessen der Einwohnerinnen und Einwohner mit
Behinderungen wird in der Stadt ein Beirat für die Belange von Menschen mit Behinderungen gebildet.
§ 2 Aufgaben des Beirats für die Belange von Menschen mit Behinderungen
(1) Der Beirat für die Belange von Menschen mit Behinderungen ist die Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen. Der Beirat für die Belange von Menschen mit Behinderungen kann über alle Angelegenheiten beraten, die die Belange behinderter Menschen in der Stadt berühren. Gegenüber den Organen der
Stadt kann sich der Beirat für die Belange von Menschen mit Behinderungen hierzu äußern, soweit Selbstverwaltungsangelegenheiten der Stadt betroffen sind. Auf Antrag des Beirats für die Belange von Menschen mit Behinderungen hat der Bürgermeister Angelegenheiten im Sinne des Satzes 2 dem Stadtrat zur Beratung und Entscheidung vorzulegen.
(2) Die Geschäftsordnung des Stadtrats bestimmt, in welcher Form Mitglieder des
Beirats für die Belange von Menschen mit Behinderungen im Rahmen seiner Aufgaben an Sitzungen des Stadtrats und seiner Ausschüsse teilnehmen.
§ 3 Bildung und Mitglieder des Beirats für die Belange von Menschen mit Behinderungen
(1) Der Beirat für die Belange von Menschen mit Behinderungen hat 7 Mitglieder.
(2) Die Mitglieder des Beirats für die Belange von Menschen mit Behinderungen werden vom Stadtrat für die Dauer der Wahlzeit des Stadtrates nach den Grundsätzen des § 45 Gemeindeordnung gewählt. Wählbar sind alle Einwohnerinnen und Einwohner, die im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - behindert oder diesen gleichgestellt sind.
(3) Für die Wahl von Ersatzpersonen gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Die Mitglieder des Beirats für die Belange von Menschen mit Behinderungen üben ein Ehrenamt aus. Ihre Aufwandsentschädigung richtet sich nach den Bestimmungen der Hauptsatzung.
§ 4 Vorsitz und Verfahren
(1) Der Beirat für die Belange von Menschen mit Behinderungen wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und 2 Stellvertreterinnen und Stellvertreter. Solange führt den Vorsitz der Bürgermeister.
(2) Der Bürgermeister und die Beigeordneten können an den Sitzungen des Beirats für die Belange von Menschen mit Behinderungen mit beratender Stimme teilnehmen. Der Bürgermeister informiert den Beirat für die Belange von Menschen mit Behinderungen frühzeitig über die Beschlüsse des Stadtrates und seiner Ausschüsse, die die Belange der Menschen mit Behinderungen berühren und gibt dem Beirat für die Belange von Menschen mit Behinderungen Gelegenheit zur Stellungnahme und Mitwirkung gemäß § 2.
(3) Die Verwaltungsgeschäfte des Beirats für die Belange von Menschen mit Behinderungen führt eine oder ein Generationenbeauftragter in der Stadtverwaltung.
(4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Stadtrates sinngemäß.
§ 5 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Die Satzung für den „Beirat für behinderte Menschen“ vom 16.08.2022 tritt am Tage der Bekanntmachung der Satzung über den Beirat für die Belange von Menschen mit Behinderungen außer Kraft.
56154 Boppard, 05.12.2024
Stadtverwaltung Boppard
Gez.
Jörg Haseneier
Bürgermeister
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 GemO:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
56154 Boppard, 05.12.2024
Stadtverwaltung Boppard
Gez.
Jörg Haseneier
Bürgermeister