Ortsübliche Bekanntmachung: „Integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept“

Der Stadtrat Boppard hat in seiner Sitzung am 18.11.2024 den Einleitungsbeschluss zur Durchführung der vorbereitenden Untersuchungen gemäß § 141 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) gefasst.

Dieser Beschluss wird gemäß § 141 Abs. 3 BauGB hiermit ortsüblich bekannt gemacht.

Die Stadt Boppard wurde vom Ministerium des Innern und für Sport in das Förderprogramm „Lebendige Zentren – Aktive Stadt“ aufgenommen. Stadtsanierung ist eine langjährig angelegte städtebauliche Rahmenplanung zur Realisierung mehrjähriger Maßnahmen, zu welchen Städtebaufördermittel eingesetzt werden können. Sie stammen aus einem Fördertopf von Bund und Ländern und werden um entsprechende Eigenmittel der Stadt Boppard ergänzt. Voraussetzung für die Förderung ist die Erstellung eines Integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzeptes (kurz: ISEK), in welchem die jeweiligen Maßnahmen dargestellt werden. Die vorbereitenden Untersuchungen hierzu starten im März. Das beauftragte Planungsbüro, Planwerk Häuser aus Boppard, wird bei entsprechender Witterung in der Kernstadt Begehungen durchführen. Die Bestandssituation der Bopparder Innenstadt hinsichtlich der Nutzungsstruktur der Gebäude, Handlungsbedarfe bei öffentlichen Grün- und Freiräumen und Verkehrsanlagen, wird vor Ort aufgenommen. Dabei bietet sich die Gelegenheit für alle interessierten Bürgerinnen und Bürger, mit den Planern ins Gespräch zu kommen.

Das vorgesehene Untersuchungsgebiet ist in dem nachfolgenden Lageplan dargestellt, kann sich jedoch im Rahmen der vorbereitenden Untersuchung noch konkretisieren.

Lageplan


Die Grenzen des vorgesehenen Gebietes stellen sich wie folgt dar:

  • Im Norden durch die Verkehrsstraße „Rheinallee“ einschließlich der Aufenthaltsbereiche und der Rheinufermauer;
  • im Süden durch die Bundesstraße 9;
  • im Westen durch die Verkehrsstraße „Zelkesgasse“;
  • im Osten durch die Verkehrsstraßen „Kaiser-Friedrich-Straße“ und „Mainzer Straße“.

Gemäß § 141 Abs. 4 BauGB sollen auch die Einwohnerinnen und Einwohner (Neben- und Hauptwohnsitz in Boppard) in den Prozess der Erstellung des ISEKs eingebunden werden. Als Einstieg soll eine erste Beteiligung der Einwohnerinnen und Einwohner in Form eines Fragebogens stattfinden, welcher zeitnah gesondert pressewirksam bekannt gegeben wird.


Die Ergebnisse des Fragebogens und der vorbereitenden Untersuchung werden anschließend auf der Homepage der Stadt Boppard und im Rahmen einer Bürgerversammlung vorgestellt. Die Terminierung der Bürgerversammlung wird noch pressewirksam bekanntgemacht.

Hinweise:
1. Der Beschluss über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen ist nicht gleichbedeutend mit der förmlichen Festsetzung des Sanierungsgebietes. Diese bedarf einer besonderen Sanierungssatzung.

2. Gemäß § 141 Abs. 3 BauGB wird auf die Auskunftspflicht nach § 138 BauGB hingewiesen. Danach sind Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils Berechtigte sowie ihre Beauftragten verpflichtet, der Stadt oder ihren Beauftragten Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, deren Kenntnis zur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit eines Gebietes oder zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung erforderlich ist. An personenbezogenen Daten können insbesondere Angaben der Betroffenen über ihre persönlichen Lebensumstände im wirtschaftlichen und sozialen Bereich, namentlich über die Berufs-, Erwerbs- und Familienverhältnisse, das Lebensalter, die Wohnbedürfnisse, die sozialen Verpflichtungen sowie über die örtlichen Bindungen erhoben werden.

3. Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihnen selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1-3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz der Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Die erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur zu Zwecken der Sanierung verwendet werden. Wurden die Daten von einem Beauftragten der Stadt erhoben, dürfen sie nur an die Stadt weitergegeben werden. Die Stadt darf die Daten an andere Beauftragte im Sinne der § 157 BauGB sowie an die höhere Verwaltungsbehörde weitergeben, soweit dies zu Zwecken der Sanierung erforderlich ist. Soweit die erhobenen Daten für die Besteuerung erforderlich sind, dürfen sie an die Finanzbehörden weitergegeben werden.

Boppard, 28.02.2025


Jörg Haseneier
Bürgermeister