Bekanntmachung
des Beschlusses und des Inkrafttretens einer Außenbereichssatzung
Der Stadtrat der Stadt Boppard hat in seiner öffentlichen Sitzung am 25.03.2024 den Satzungsbeschluss der Außenbereichssatzung
„Wilpertskopf“
gemäß §§ 35 Abs. 6 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.
Die Durchführung der Offenlage wurde am 13.11.2023 in der öffentlichen Sitzung des Stadtrates Boppard gemäß §§ 35 Abs. 6, 13 Abs. 2, 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB beschlossen.
In dem Zeitraum vom 20.11.2023 bis zum 20.12.2023 stand der Satzungsentwurf der Öffentlichkeit sowie den Behörden und Trägern öffentlicher Belange zur Verfügung.
Die Würdigung der eingereichten Stellungnahmen wurde am 25.03.2024 durchgeführt.
Der Geltungsbereich der Außenbereichssatzung ergibt sich aus der Planzeichnung, welche der Satzung und Begründung zur Satzung beigefügt ist. Die nachfolgende Planskizze dient lediglich der Verdeutlichung des betroffenen Areals und besitzt keine Rechtsverbindlichkeit.
Der Beschluss der oben genannten Außenbereichssatzung wird gemäß §§ 35 Abs. 6 und 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Außenbereichssatzung „Wilpertskopf“ in Kraft.
Die verbindlichen Unterlagen (Satzung mit Planzeichnung und Begründung) können nach vorheriger Terminvereinbarung bei der Stadtverwaltung Boppard, Fachbereich 2 – Natürliche Lebensgrundlagen und bauen - , Zimmer 3.06, Mainzer Straße 46, 56154 Boppard, während der Kernarbeitszeit von jedermann eingesehen werden. Über die Inhalte wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Zusätzlich werden die entsprechenden Unterlagen zeitnah ins Geoportal Rhein-Hunsrück:
https://gis.rheinhunsrueck.de/MapSolution/apps/app/client/bauleitplanung_buergergis
Sowie auf der Homepage der Stadt Boppard:
https://www.boppard.de/rathaus-verwaltung/bauleitplanung/
eingestellt (§ 10a Abs. 2 BauGB).
Auf die Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften gemäß den Bestimmungen des § 214 BauGB wird hingewiesen.
Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 215 BauGB
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
3. nach § 214 Abs., 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs dann unbeachtlich sind,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 S. 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
§ 44 Abs. 4 BauGB
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
3.
Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Der Inhalt dieser öffentlichen Bekanntmachung steht ebenfalls gemäß § 27a Verwaltungsverfahrensgesetz auf der Internetseite der Stadt Boppard (https://www.boppard.de/rathaus/bauleitplanung/) zum Download bereit.
Stadtverwaltung Boppard
den 11.11.2024
Jörg Haseneier
Bürgermeister