Bekanntmachung

zur Wiederholungswahl des Ortsbeirates des Ortsbezirks Rheinbay in der Stadt Boppard

Am Sonntag, dem 22. September 2024, wird die Wahl des Ortsbeirates des Ortsbezirks Rheinbay in der Stadt Boppard wiederholt. Die Wahlhandlung dauert von 8 bis 18 Uhr.

Die Kreisverwaltung des Rhein-Hunsrück-Kreises hat mit Verfügung vom 05.08.2024 die am 09.06.2024 durchgeführte Wahl des Ortsbeirates des Ortsbezirks Rheinbay in der Stadt Boppard (Hauptwahl) für ungültig erklärt und deren Wiederholung am Sonntag, dem 22.09.2024, angeordnet. Da die Wahl nicht wegen der Wahlvorschläge oder des Wählerverzeichnisses für ungültig erklärt worden ist, findet die Wieder­holungswahl nach denselben Wahlvorschlägen und auf Grund desselben Wählerverzeichnisses statt (§ 52 Abs. 3 des Kommunalwahlgesetzes - KWG -).

Die Wiederholungswahl wird - wie die Wahl am 09.06.2024 (Hauptwahl) nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl ohne Bindung an vorgeschlagene Bewerberinnen und Bewerber und ohne das Recht der Stimmenhäufung (kumulieren) durchgeführt (§ 22 KWG).

Männer und Frauen sind gleichberechtigt (Artikel 3 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes). Im Ortsbeirat waren zwei Monate vor der Wahl am 09.06.2024 (Hauptwahl) 1 Frau und 3 Männer vertreten.

I.

Die am 09.06.2024 durchgeführte Hauptwahl des Ortsbeirats des Ortsbezirks Rheinbay in der Stadt Boppard muss wiederholt werden. Gewählt wird auf der Grundlage desselben Wählerverzeichnisses der am 09.06.2024 durchgeführten Hauptwahl. Danach ist bei der Wiederholungswahl wahlberechtigt, wer in das Wählerverzeichnis der Hauptwahl eingetragen war. Lediglich bei der Hauptwahl am 09.06.2024 wahlberechtigte Personen, die danach infolge Richterspruchs ihr Wahlrecht verloren haben (§ 2 KWG), sind von der Wiederholungswahl ausgeschlossen. Neuzugezogenen Personen, die an Tage der Hauptwahl nicht wahlberechtigt waren, sind auch bei der Wiederholungswahl nicht wahlberechtigt.

Wer nicht brieflich wählt, kann nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, der in der Wahlbenachrichtigung angegeben ist. Zur Wahl soll die Wahlbenachrichtigung mitgebracht und der Personalausweis, bei Besitz der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ein gültiger Pass oder Passersatz, bereitgehalten werden.

II.

Wahlberechtigte, die nicht in ihrem Wahlraum wählen wollen, können noch bis

Freitag, den 20.09.2024, 18 Uhr,

einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragen.

Im Falle einer nachweislichen plötzlichen Erkrankung, bei der ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich ist, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, gestellt werden. Diese Antragsfrist gilt auch für Wahlberechtigten, die ohne ihr Verschulden weder im Wählerverzeichnis nachgetragen worden sind noch einen Wahlschein von Amts wegen erhalten haben.

III.

Die Wiederholungswahl findet nach denselben Wahlvorschlägen statt (§ 52 Abs. 3 KWG).

Der Wahlausschuss hat in seiner Sitzung 25.04.2024 den von der Wählergruppe Mallmann eingereichten Wahlvorschlag für die Wahl zum Ortsbeirat Rheinbay mit folgenden Bewerberinnen und Bewerbern zugelassen:

1. Mallmann, Jutta (F), geb. 1972, Verwaltungsbeamtin, deutsch, 56154 Boppard

2. Prof. Dr. Veith, Michael (M), geb. 1957, Diplombiologe, deutsch, 56154 Boppard

3. Gilbert, Nina (F), geb. 2001, Medizinische Fachangestellte, deutsch, 56154 Boppard

4. Buchner-Rink, Manuela (F), geb. 1969, Diplomkauffrau, deutsch, 56154 Boppard

5. Serra Gost, Tim (M), geb. 1979, Fachkraft für Arbeits- und Berufsförderung, deutsch, 56154 Boppard

6. Blankenstein, Jonas (M), geb. 1998, Koch, deutsch, 56154 Boppard

7. Gilg, Judith (F), geb. 1963, Physiotherapeutin, deutsch, 56154 Boppard

Aufgrund dieses Wahlvorschlags wird ein amtlicher Stimmzettel hergestellt, auf dem höchstens die anderthalbfache Zahl von Bewerberinnen und Bewerbern aufgeführt ist, wie Ortsbeiratsmitglieder zu wählen sind. Der Stimmzettel enthält zusätzlich Raum zur Eintragung anderer wählbarer Personen.

Es wird unter Beachtung der nachstehenden Bestimmungen gewählt:

1. Die Wählerinnen und Wähler haben so viele Stimmen, wie Ortsbeiratsmitglieder zu wählen sind (§ 33 Abs. 1 KWG). Das sind fünf Stimmen.

2. Die Wählerinnen und Wähler vergeben ihre Stimmen durch Ankreuzen oder eine andere eindeutige Kennzeichnung der auf dem Stimmzettel aufgeführten Bewerberinnen und Bewerber, die sie wählen wollen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 KWG).

3. Die Wählerinnen und Wähler können den Wahlvorschlag durch eindeutige Kennzeichnung des Stimmzettels (Listenstimme) unverändert annehmen (§ 33 Abs. 2 Satz 2 KWG). In diesem Fall wird so vielen auf dem Stimmzettel aufgeführten Bewerberinnen und Bewerbern von oben nach unten eine Stimme zugeteilt, wie Ortsbeiratsmitglieder zu wählen sind.

4. Die Wählerinnen und Wähler können auf dem Stimmzettel andere wählbare Personen eintragen und auch Bewerberinnen und Bewerber streichen (§ 33 Abs. 2 Satz 3 KWG).

5. Die Wählerinnen und Wähler können einzelne Stimmen Bewerberinnen und Bewerbern geben und zusätzlich den Wahlvorschlag kennzeichnen. Die Kennzeichnung des Wahlvorschlags gilt als Vergabe der nicht ausgeschöpften Stimmen. In diesem Fall wird jeder Bewerberin und jedem Bewerber des Wahlvorschlags von oben nach unten mit Ausnahme der vom Wähler bereits gekennzeichneten, gestrichenen oder eingetragenen Personen eine Stimme zugeteilt (§ 38 Abs. 3 KWG).

6. Eintragungen sind in lesbarer Schrift unter Angabe von Name und, soweit zur Personenkennzeichnung erforderlich, weiterer eindeutig zuordnender personenbezogener Daten, wie Vorname, Beruf, Wohnung oder Alter, der wählbaren Person vorzunehmen (§ 33 Abs. 2 Satz 4 KWG).

IV.

Jede oder jeder Wahlberechtigte kann ihr oder sein Wahlrecht nur einmal und persönlich ausüben. Die Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 KWG).

Wählerinnen und Wähler, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, ihre Stimmen abzugeben, können sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson hat den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen der Wählerin oder des Wählers zu kennzeichnen und dies an Eides statt zu versichern. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche der Wählerin oder des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben und ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung von der Wahl eines anderen erhält.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

V.

Wahlhandlung und Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich.


Boppard, 16.08.2024

Der Wahlleiter


Jörg Haseneier
Bürgermeister