Bekanntmachung

Wahlbekanntmachung
für die Wiederholungswahl des Ortbeirates Rheinbay am Sonntag, dem 22.09.2024

 

I.

Am Sonntag, dem 22.09.2024 findet die Wiederholungswahl zum Ortsbeirat Rheinbay statt.

Die Wahlhandlung dauert von 8 bis 18 Uhr.

 

II.

Der Wahlraum befindet sich im Mehrzweckgebäude, St. Sebastian-Str. 7, 56154 Boppard-Rheinbay. Der Wahlraum ist barrierefrei zu erreichen.

Die Wahlberechtigten können nur in diesem Wahlraum wählen. Dieser Wahlraum ist auch in der Wahlbenachrichtigung angegeben. Zur Wahl soll die Wahlbenachrichtigung mitgebracht und der Personalausweis, bei Besitz der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ein gültiger Pass oder Passersatz, bereitgehalten werden.

 

III.

Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl ohne Bindung an vorgeschlagene Bewerberinnen und Bewerber und ohne das Recht der Stimmenhäufung (kumulieren) durchgeführt (§ 22 des Kommunalwahlgesetzes - KWG -).

Es wird unter Beachtung der nachstehenden Bestimmungen gewählt:

1. Die Wählerinnen und Wähler haben entsprechend der Zahl der zu wählenden Ortsbeiratsmitglieder 5 Stimmen (§ 33 Abs. 1 KWG).

2. Die Wählerinnen und Wähler vergeben ihre Stimmen durch Ankreuzen oder eine andere eindeutige Kennzeichnung der auf dem Stimmzettel aufgeführten Bewerberinnen und Bewerber, die sie wählen wollen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 KWG).

3. Die Wählerinnen und Wähler können den Wahlvorschlag durch eindeutige Kennzeichnung des Stimmzettels (Listenstimme) unverändert annehmen (§ 33 Abs. 2 Satz 2 KWG). In diesem Fall wird so vielen auf dem Stimmzettel aufgeführten Bewerberinnen und Bewerbern von oben nach unten eine Stimme zugeteilt, wie Ortsbeiratsmitglieder zu wählen sind.

4. Die Wählerinnen und Wähler können auf dem Stimmzettel andere wählbare Personen eintragen und auch Bewerberinnen und Bewerber streichen (§ 33 Abs. 2 Satz 3 KWG).

5. Die Wählerinnen und Wähler können einzelne Stimmen Bewerberinnen und Bewerbern geben und zusätzlich den Wahlvorschlag kennzeichnen. Die Kennzeichnung des Wahlvorschlags gilt als Vergabe der nicht ausgeschöpften Stimmen. In diesem Fall wird jeder Bewerberin und jedem Bewerber des Wahlvorschlags von oben nach unten mit Ausnahme der vom Wähler bereits gekennzeichneten, gestrichenen oder eingetragenen Personen eine Stimme zugeteilt (§ 38 Abs. 3 KWG).

6. Eintragungen sind in lesbarer Schrift unter Angabe von Name und, soweit zur Personenkennzeichnung erforderlich, weiterer eindeutig zuordnender personenbezogener Daten, wie Vorname, Beruf, Wohnung oder Alter, der wählbaren Person vorzunehmen (§ 33 Abs. 2 Satz 4 KWG).

 

IV.

Die Wählerinnen und Wähler können nur einmal und nur persönlich ihr Stimmrecht ausüben (§ 3 Abs. 1 Satz 2 KWG). Wählerinnen und Wähler, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder in die Wahlurne zu legen, können sich einer Hilfsperson bedienen (§ 32 Abs. 3 und § 33 Abs. 4 KWG); die Möglichkeit der Briefwahl bleibt unberührt. Die Hilfsperson hat den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen der Wählerin oder des Wählers zu kennzeichnen. Sie muss das 16. Lebensjahr vollendet haben und ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erhält.

Nach Betreten des Wahlraums erhält die Wählerin oder der Wähler einen Stimmzettel für die Mehrheitswahl. Sodann begibt sie oder er sich in die Wahlkabine und wählt. Die Wählerinnen und Wähler falten in der Wahlkabine ihren Stimmzettel so, dass bei der Stimmabgabe andere Personen nicht erkennen können, wie sie gewählt haben, und legen den Stimmzettel in die Wahlurne, sobald die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher dies gestattet (§ 32 Abs. 2 und § 33 Abs. 4 KWG).

 

V.

Wählerinnen und Wähler, die durch Briefwahl wählen wollen, können noch bis

Freitag, den 20.09.2024, 18 Uhr,

bei der Stadtverwaltung Boppard, Wahlbüro, Heerstraße 156 - 160, einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragen. Im Falle einer nachweislichen plötzlichen Erkrankung, bei der ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich ist, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, gestellt werden.

Der Wahlbrief kann an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle übersandt oder dort abgegeben werden, er kann auch am Wahltag in dem angegebenen Wahlraum bis 18 Uhr beim Wahlvorstand abgegeben werden.

 

VI.

Jede oder jeder Wahlberechtigte kann ihr oder sein Wahlrecht nur einmal und persönlich ausüben. Die Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 KWG). Wählerinnen und Wähler, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, ihre Stimmen abzugeben, können sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson hat den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen der Wählerin oder des Wählers zu kennzeichnen und dies an Eides statt zu versichern. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche der Wählerin oder des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben und ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung von der Wahl eines anderen erhält.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis der Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

 

VII.

Wahlhandlung und Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich.

 

Boppard, 09.09.2024
Der Wahlleiter



Jörg Haseneier
Bürgermeister