Bekanntmachung
Schlussfeststellung
des Vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens Boppard-Eisenbolz Erweiterung Ellig
gemäß § 149 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
I. Feststellung des Abschlusses des Vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens Boppard-Eisenbolz Erweiterung Ellig
Die Flurbereinigungsbehörde schließt hiermit das Vereinfachte Flurbereinigungsverfahren Boppard-Eisenbolz Erweiterung Ellig durch folgende Feststellung ab:
- Die Ausführung nach dem Flurbereinigungsplan ist bewirkt.
- Den Beteiligten stehen keine Ansprüche mehr zu, die im Vereinfachten Flurbereinigungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen.
- Die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft, bzgl. des Verfahrens Boppard Eisenbolz-Erweiterung Ellig, sind abgeschlossen.
II. Hinweise
Mit der Zustellung der unanfechtbaren Schlussfeststellung an die Teilnehmergemeinschaft ist das Vereinfachte Flurbereinigungsverfahren beendet.
Gründe
Die Voraussetzungen für die Schlussfeststellung nach § 149 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) liegen vor.
Die Ausführung des Flurbereinigungsplanes ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bewirkt. Insbesondere sind alle Anträge, Widersprüche und Klagen der Beteiligten erledigt.
Das Grundbuch wurde nach den Ergebnissen der Bodenordnung berichtigt. Die Unterlagen für die Berichtigung des Grundbuches wurden dem zuständigen Grundbuchamt und die Daten zur Berichtigung des amtlichen Liegenschaftskatasters wurden der Vermessungs- und Katasterverwaltung übersandt.
Die neu geschaffenen gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen sind erstellt und dem jeweils Unterhaltungspflichtigen in die Unterhaltung übergeben worden.
Aufgaben, die die Teilnehmergemeinschaft noch zu erfüllen hätte, sind nicht bekannt.
Die Kasse der Teilnehmergemeinschaft wurde ordnungsgemäß abgeschlossen. Es besteht kein Restkassenbestand, die Kasse der Teilnehmergemeinschaft für das Verfahren Boppard-Eisenbolz Erweiterung Ellig wird aufgelöst.
Mit der Unanfechtbarkeit der Schlussfeststellung ist das Vereinfachte Flurbereinigungsverfahren beendet.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Feststellung kann innerhalb eines Monats, beginnend mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung, Widerspruch beim
Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum DLR Rheinhessen-Nahe-Hunsrück,
Schloßplatz 10, 55469 Simmern
oder
Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum DLR Rheinhessen-Nahe-Hunsrück,
Rüdesheimer Straße 60 - 68, 55545 Bad Kreuznach
oder wahlweise bei der
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD),
- Obere Flurbereinigungsbehörde -
Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier.
schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden.
Im Auftrag
gez. Christian Schumann
(Abteilungsleiter)