Bekanntmachung
der Stadtverwaltung Boppard
über das Recht auf Einsichtnahme in die Wählerverzeichnisse
und die Erteilung von Wahlscheinen
für die Wahl zum Europäischen Parlament und für die Kommunalwahlen
einschließlich der Wahlen der Ortsvorsteherinnen/Ortsvorsteher
am 09.Juni 2024
sowie der etwaigen Stichwahlen der Ortsvorsteherinnen/Ortsvorsteher
am 23. Juni 2024
I.
Am Sonntag, dem 09. Juni 2024, finden in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl zum Europäischen Parlament (Europawahl) und in Rheinland-Pfalz gleichzeitig die Kommunalwahlen einschließlich der Wahlen der Ortsvorsteherinnen/Ortsvorsteher statt.
Das Wählerverzeichnis der Stadt Boppard wird in der Zeit vom 21. bis 24. Mai 2024
im Briefwahlbüro in der Stadthalle, Oberstraße 141, Lobby (1. Obergeschoss), 56154 Boppard,
während den folgenden Öffnungszeiten für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten:
Dienstag bis Mittwoch | 8.30 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr |
Donnerstag | 8.30 - 12.00 Uhr und 14.00 - 18.00 Uhr |
Freitag | 8.30 - 13.00 Uhr |
Die Wahlberechtigten können die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern Wahlberechtigte die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen wollen, haben sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Abs. 1 Bundesmeldegesetzes und den entsprechenden Vorschriften der Landesmeldegesetze eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
II.
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist, spätestens am Freitag, dem 24. Mai 2024, bis 13.00 Uhr, bei der Stadtverwaltung Boppard Einspruch einlegen (Einspruchsfrist).
Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
III.
Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 19. Mai 2024 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn sie/er nicht Gefahr laufen will, dass sie/er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
IV.
Wer einen Wahlschein für die Europawahl hat, kann an der Wahl im Landkreis Rhein-Hunsrück
- durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Landkreises
- oder durch Briefwahl
teilnehmen.
An der Kommunalwahl kann nur teilnehmen, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
Wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur im Wahlraum des Stimmbezirks, der in der Wahlbenachrichtigung angeben ist, das Wahlrecht ausüben, sofern die oder der Wahlberechtigte nicht einen Wahlschein hat.
Wer einen Wahlschein hat kann nur durch Briefwahl an der Wahl teilnehmen.
V.
Einen Wahlschein erhalten
- in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,
a) auf Antrag,
b) auf Antrag, wenn sie ihre Wohnung ab dem 28. April 2024 in einen anderen Wahlbezirk
- innerhalb der Gemeinde,
- außerhalb der Gemeinde, wobei die Eintragung in das Wählerverzeichnis am Ort der neuen Wohnung nicht beantragt worden ist,
verlegen,
2. nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,
a) wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis
bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17 a Abs. 2 der Europawahlordnung bis zum 19. Mai 2024
oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung bis zum 24. Mai 2024 versäumt haben,
b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17 a Abs. 2 der Europawahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung entstanden ist,
c) wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
Zu 1.: Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 07. Juni 2024, 18 Uhr, bei der Stadtverwaltung, Briefwahlbüro, mündlich (nicht telefonisch) oder schriftlich beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt.
Bei Beantragung per E-Mail sind der Name, der Vorname und die Anschrift (Straße, Postleitzahl und Ort) des Antragstellers sowie der Grund für die Erteilung eines Wahlscheines anzugeben. Darüber hinaus soll wegen der zweifelsfreien Identifikation des Antragstellers die Angabe des Geburtsdatums und der Wählerverzeichnis- sowie der Wahlbezirksnummer, die der Wahlbenachrichtigungskarte entnommen werden können, erfolgen. Falls die Zustellung der Briefwahlunterlagen an eine von der Hauptwohnung abweichende Adresse gewünscht wird, muss auch diese Adresse angegeben werden.
Ein entsprechend vorbereitetes Antragsformular steht im Internet unter
zur Verfügung.
Der Antrag per E-Mail ist zu richten an folgende E-Mail-Adresse:
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15 Uhr, gestellt werden.
Versichern Wahlberechtigte glaubhaft, dass ihnen der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihnen bis zum Tage vor der Wahl, 12 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Zu 2.: Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nr. 2 Buchstaben a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15 Uhr, stellen.
Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
VI.
Wahlberechtigte, die im Wege der Briefwahl wählen wollen, erhalten mit den Briefwahlunterlagen für die Europawahl einen weißen Wahlbriefumschlag, mit den Briefwahlunterlagen für die Kommunalwahlen einen orangefarbenen Wahlbriefumschlag. Die Anschriften, an die die Wahlbriefe zurückzusenden sind, sind auf den Wahlbriefumschlägen angegeben. Ein Merkblatt für die Briefwahl zur Europawahl und ein Merkblatt für die Briefwahl zu den Kommunalwahlen enthält die für die Wählerinnen und Wähler notwendigen Hinweise.
Briefwahl für die Europawahl
Ergibt sich aus dem Antrag für die Erteilung eines Wahlscheines für die Europawahl nicht, dass die Wahlberechtigte/der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand wählen will, so erhält sie/er mit dem weißen Wahlschein
- einen amtlichen Stimmzettel für die Europawahl,
- einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag mit dem Aufdruck "Stimmzettelumschlag für die Briefwahl bei der Europawahl",
- einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, mit dem Aufdruck "Wahlbrief für die Europawahl" und
- ein Merkblatt für die Briefwahl zur Europawahl.
Diese Wahlunterlagen werden den Wahlberechtigten von der Gemeindeverwaltung auf Verlangen auch noch nachträglich ausgehändigt.
Briefwahl für die Kommunalwahlen einschließlich der Wahlen der Ortsvorsteherin/des Ortsvorstehers
Wahlberechtigte, die einen Wahlschein für die Kommunalwahlen beantragt haben, erhalten mit dem gelben Wahlschein für die Kommunalwahlen zugleich
- je einen amtlichen Stimmzettel für jede Kommunalwahl einschließlich der Wahl der Ortsvorsteherin/des Ortsvorstehers, zu der sie/er wahlberechtigt ist,
- einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag mit dem Aufdruck "Stimmzettelumschlag für die Kommunalwahlen“ bei Verhältniswahl,
- einen amtlichen mit der Anschrift der Stadtverwaltung Boppard versehenen orangefarbenen Wahlbriefumschlag mit dem Aufdruck "Wahlbrief für die Kommunalwahlen",
- ein Merkblatt für die Briefwahl zu den Kommunalwahlen.
Zugleich mit dem Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins für die Kommunalwahlen können die Wahlberechtigten einen Wahlschein für eine etwa notwendige Stichwahl beantragen.
Wahlschein und Briefwahlunterlagen können bis Freitag vor dem Wahltag, 18 Uhr, in den Fällen des § 17 Abs. 2 der Kommunalwahlordnung und bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung auch noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, bei der Stadtverwaltung Boppard, Briefwahlbüro, beantragt werden.
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur zulässig, wenn die Empfangsberechtigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt. Dies hat sie der Stadtverwaltung Boppard, Briefwahlbüro, vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person, die das 16. Lebensjahr vollendet haben muss, auszuweisen.
Wahlberechtigte, die ihre Briefwahlunterlagen bei der Gemeindeverwaltung selbst in Empfang nehmen, können an Ort und Stelle die Briefwahl ausüben. Versenden Wahlberechtigte Wahlbriefe durch die Deutsche Post AG, so sind diese so rechtzeitig an die angegebene Stelle abzusenden, dass sie dort spätestens am Wahltage, Sonntag, 09. Juni 2024, bis 18 Uhr, eingehen. Er kann auch bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stadtverwaltung oder am Tag der Wahl bis spätestens 18.00 Uhr bei dem zuständigen Wahlvorstand abgegeben werden.
Der Wahlbrief für die Europawahl wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland als Standardbrief ohne besondere Versendungsform unentgeltlich befördert. Der Wahlbrief für die Kommunalwahlen, der durch die Post übersandt werden soll, wird nicht frankiert; das Entgelt wird von der Deutschen Post AG mit dem Ministerium des Innern und für Sport zentral abgerechnet.
Wahlbriefe können auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden. Werden die Wahlbriefe zu den angegebenen Stellen überbracht, so müssen sie dort spätestens bis zum Ende der Wahlzeit eingehen. Die Wahlzeit der Kommunalwahlen und der Europawahl endet um 18 Uhr.
Wahlberechtigte, die durch Briefwahl an den Kommunalwahlen und der Europawahl teilnehmen, müssen zwei Wahlbriefe absenden/überbringen.
Boppard, 30.04.2024
Stadtverwaltung Boppard
Jörg Haseneier
Bürgermeister
als Wahlleiter