Bekanntmachung

Hauptsatzung der Stadt Boppard vom 16.07.2024

Der Stadtrat hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landes­verordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) und des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§1
Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Boppard erfolgen in einer Zeitung. Der Stadtrat entscheidet durch Beschluss, in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen. Der Be­schluss ist öffentlich bekannt zu machen. Darüber hinaus erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen im Internet unter der Adresse „http://www.boppard.de".

(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Stadtverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werk­tage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.

(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO des Stadtrates oder eines Ausschusses/Ortsbeirates/Beirates werden abweichend von Absatz 1 in der durch Beschluss des Stadtrates bestimmten Zeitung bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung in dem gem. Absatz 1 Satz 1 bestimmten Bekanntmachungsorgan nicht mehr möglich ist.

(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorge­schriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(6) Sonstige amtliche Bekanntmachungen der Stadt Boppard erfolgen gemäß Absatz 1.

§2
Ortsbezirke

(1) Die folgenden Ortsbezirke werden gebildet:

  1. Bad Salzig
  2. Boppard
  3. Buchholz
  4. Herschwiesen
  5. Hirzenach
  6. Holzfeld
  7. Oppenhausen
  8. Rheinbay
  9. Udenhausen
  10. Weiler

(2) Die in Absatz 1 genannten Ortsbezirke umfassen jeweils das Gebiet der gleichnamigen ehemaligen Gemeinde. Der Wohnplatz Pfaffenheck mit den Straßen „Am Horst" und „Ellinger Berg" wird dem Ortsbezirk Udenhausen zugeordnet.

(3) Die Zahl der Mitglieder der Ortsbeiräte beträgt:

Ortsbeirat Bad Salzig

13 Mitglieder

Ortsbeirat Boppard

15 Mitglieder

Ortsbeirat Buchholz

13 Mitglieder

Ortsbeirat Herschwiesen

5 Mitglieder

Ortsbeirat Hirzenach

5 Mitglieder

Ortsbeirat Holzfeld

5 Mitglieder

Ortsbeirat Oppenhausen

7 Mitglieder

Ortsbeirat Rheinbay

5 Mitglieder

Ortsbeirat Udenhausen

7 Mitglieder

Ortsbeirat Weiler

7 Mitglieder

(4) Die Ortsbeiräte wirken in allen wichtigen Fragen, die den jeweiligen Ortsbezirk berühren, an der Beratung und Beschlussfassung mit. Hierzu gehören insbesondere:

  • Herstellung des Benehmens bei Fragen der den Ortsbezirk betreffenden Bauleitpla­nung;
  • Herstellung des Benehmens bei städtischen Bauvorhaben im jeweiligen Ortsbezirk (Neu-, Um-, Ausbau), soweit es sich um Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeu­tung handelt sowie um bedeutende Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten an städtischen Einrichtungen ab einer Wertgrenze von 15.000,00 €;
  • Herstellung des Benehmens aller die BUGA 2029 betreffenden Maßnahmen im Orts­bezirk;
  • Herstellung des Benehmens bei investiven Maßnahmen bei Kinderspielplätzen, in Kinderta­ges­stätten, Grundschulen und der Feuerwehreinrichtungen;
  • Herstellung des Benehmens bei Veräußerung und Ankauf von städtischen Liegen­schaften im jeweiligen Ortsbezirk, soweit es sich nicht um Bagatellfälle unter einer Wertgrenze von 1.000,00 € handelt;

Die Ortsbeiräte entscheiden abschließend über

  • die Teilnahme an Projekten, Wettbewerben und sonstigen vergleichbaren Maßnah­men im Rahmen der BUGA 2029, des Rhein-Hunsrück-Kreises oder des Landes Rheinland-Pfalz;
  • die Benennung von Straßen, Wegen und Plätzen;
  • die Gestaltung und Pflege des Ortsbildes, der Friedhöfe, Grünanlagen und Kinderspiel­plätze im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel;
  • über Projekte, für die gemäß § 18 Abs. 1 eine ehrenamtliche Aufwandsentschädigung geleistet werden kann, im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel;
  • über die Verwendung von im Haushaltsplan vorgesehenen besonderen Haushalts­mitteln für den jeweiligen Ortsbezirk.

Der Stadtrat kann unabhängig von den eingeräumten Beteiligungs- und Entscheidungs­rechten eine Angelegenheit an sich ziehen und Beschlüsse eines Ortsbeirates aufheben oder ändern, soweit auf Grund dieser Beschlüsse nicht bereits Rechte Dritter entstanden sind.

(5) Der Ortsvorsteher kann in Angelegenheiten nach § 2 Abs. 4 im Benehmen mit den stellvertretenden Ortsvorstehern eine Entscheidung treffen, wenn die Einberufung zu einer Sitzung des Ortsbeirates zu einem nicht vertretbaren Aufwand führen würde. Die Gründe für diese Entscheidung und die Art der Erledigung sind den Ortsbeiratsmitgliedern mitzuteilen. Der Ortsbeirat kann in seiner nächsten Sitzung die Eilentscheidung des Ortsvorstehers aufheben, soweit nicht bereits Rechte Dritter entstanden sind.

§3
Bild- und Tonübertragungen sowie Bild- und Tonaufzeichnungen
der Sitzungen des Stadtrates

(1) Die Öffentlichkeit der Sitzungen des Stadtrates erfolgt auch durch Ton- und Bildüber­tragung (Übertragungen) sowie durch Ton- und Bildaufzeichnung (Aufzeichnungen). Übertragung und Veröffentlichung erfolgen im Internet als Livestream und Videostream mit folgenden Maßgaben:

  1. Übertragung und Aufzeichnung dürfen den Ablauf und die Ordnung der Sitzung nicht stören.
  2. Eine Aufnahme des Zuschauerbereiches ist nicht zulässig.
  3. Die Kamera/s zur Übertragung und Aufzeichnung der Sitzung sind auf das Rednerpult, die Sitzungsleitung und das Plenum zu richten.
  4. Aufnahmen von Personen, die an der Sitzung teilnehmen, ohne Ratsmitglied zu sein
    (z. B. Mitarbeiter/innen der Stadtverwaltung und ihrer Gesellschaften, Ortsvor­ste­her/innen, Beiratsmitglieder, Sachverständige, Einwohner/innen im Rahmen der Ein­woh­ner­fragestunde) dürfen nur mit Einwilligung dieser Personen übertragen, aufg­e­zeich­net und veröffentlicht werden. Andernfalls wird die Übertragung für den Zeitraum des Wortbeitrages des Redners/der Rednerin unterbrochen.
  5. Die Übertragung und Aufzeichnung von Ehrungen oder feierlichen Anlässen ist nur mit schriftlicher Einwilligung der Beteiligten zulässig. Andernfalls wird die Übertragung für den Zeitraum der Ehrung oder des feierlichen Anlasses unterbrochen.
  6. Aufzeichnungen sind nach dem 30.06. des jeweiligen Folgejahres aus dem Internet zu entfernen.
  7. Aufzeichnungen können zu archivarischen Zwecken dauerhaft gespeichert werden.
  8. Der Stadtrat kann im Einzelfall beschließen, dass eine Sitzung oder Teile einer Sitzung nicht aufgenommen und im Internet übertragen oder veröffentlicht werden.

(2) Übertragungen und Aufzeichnungen in öffentlichen Sitzungen des Stadtrates durch Presse, Rundfunk und ähnliche Medien bedürfen der Zustimmung des Stadtrates.

(3) Zur Erstellung der Niederschrift über die Sitzungen des Stadtrates wird der gesamte Ablauf der Sitzung in ihrem öffentlichen und nichtöffentlichen Teil auf Tonträgern aufge­zeichnet. Die Tonaufzeichnungen werden für Archivzwecke aufbewahrt.

§4
Ältestenrat des Stadtrates

Der Stadtrat bildet einen Ältestenrat, der den Bürgermeister in Fragen der Tagesordnung und den Ablauf der Sitzungen des Stadtrates berät. Das Nähere über die Zusammensetzung, die Aufgaben, den Geschäftsgang und die Vereinbarung von Redezeiten bestimmt die Geschäftsordnung des Stadtrates.

§5
Ausschüsse des Stadtrates

(1) Der Stadtrat bildet folgende Ausschüsse:

a) Hauptausschuss
b) Werkausschuss
c) Bauausschuss
d) Ausschuss für Umweltschutz, Forst- und Landwirtschaft
e) Ausschuss für Jugend, Sport und Schulen (Schulträgerausschuss)
f) Kindergartenausschuss
g) Ausschuss für Tourismus, Stadtmarketing und Kultur
h) Ausschuss zur Entwicklung und Koordinierung städtischer Maßnahmen und Projekte im Zuge der Vorbereitung und Durchführung der Bundesgartenschau 2029 (BUGA-Ausschuss)

i) Ausschuss für Feuerwehr und Katastrophenschutz
j) Rechnungsprüfungsausschuss


(2) Die Ausschüsse haben 12 Mitglieder. Für jedes Mitglied werden 2 Stellvertreter bestimmt.

(3) Die Stadt bildet nach Bedarf und nach den besonderen gesetzlichen Vorschriften einen Umlegungsausschuss.

(4) Die Mitglieder und Stellvertreter der Ausschüsse, mit Ausnahme der Mitglieder und Stell­vertreter für den Hauptausschuss, in die nur Mitglieder des Stadtrates gewählt werden kön­nen, können aus der Mitte des Stadtrates und aus sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürger gewählt werden. Mindestens die Hälfte der Mitglieder und Stellvertreter sollen dem Stadtrat angehören.

(5) Zum Werkausschuss treten in einem Drittel der Mitgliederzahl Vertreterinnen und Vertre­ter der Beschäftigten mit beratender Stimme hinzu.

(6) Dem Schulträgerausschuss gehören zusätzlich an den Schulen tätige Lehrkräfte und gewählte Elternvertreterinnen und Elternvertreter an. Jede Schulart wird angemessen berücksichtigt. Schülervertreterinnen und -vertreter können an den Sitzungen des Schulträgerausschusses mit beratender Stimme teilnehmen.

(7) Zum Ausschuss für Feuerwehr und Katastrophenschutz treten der Wehrleiter sowie sein Stellvertreter mit beratender Stimme hinzu.

§6
Übertragung von Aufgaben des Stadtrates auf Ausschüsse

(1) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Aus­schuss erfolgt durch Beschluss des Stadtrates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Stadt­rates, soweit die Beschlussfassung dem Ausschuss nicht wieder entzogen wird. Die Be­stim­mungen dieser Hauptsatzung bleiben unberührt.

(2) Dem Hauptausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:

  1. Zustimmung zur Ernennung der Beamten ab dem dritten Einstiegsamt der Stadt Boppard sowie Zustimmung zur Entlassung der Beamten auf Probe ab diesem Ein­stiegsamt gegen deren Willen;
  2. Zustimmung zur Einstellung und Eingruppierung der den Beamten ab dem dritten Einstiegsamt vergleichbaren Arbeitnehmer der Stadt Boppard sowie Zustimmung zur Kündigung gegen deren Willen;
  3. Zustimmung zu Anträgen auf Hinausschiebung des Ruhestandsbeginns;
  4. Genehmigung von Verträgen der Stadt Boppard mit dem Bürgermeister und den Bei­ge­ordneten bis zu einer Wertgrenze von 5.000,00 €;
  5. Einleitung und Fortführung von vorgerichtlichen Verfahren und Gerichtsverfahren sowie der Abschluss von Ver­gleichen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist;
  6. Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen ab einer Wertgrenze von mehr als 20.000,00 € bis zu einem Betrag von 250.000,00 €;
  7. Verfügung über Stadtvermögen sowie Hingabe von Darlehen der Stadt ab einer Wertgrenze von mehr als 20.000,00 € bis zu einer Wertgrenze von 250.000,00 € sowie Veräußerung und Verpachtung von Eigenbetrieben oder Teilen von Eigenbetrieben ab einer Wert­grenze von mehr als 20.000,00 € bis zu einer Wertgrenze von 250.000,00 €;
  8. die Entscheidung über die Vermittlung von Sponsoringleistungen, Spenden,  Schen­kungen und ähnliche Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO ohne Wertgrenzenbeschränkung, die Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO bis zu einer Wertgrenze von 15.000,00 € im Einzelfall;
  9. Zeitpunkt und Höhe der Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Haushalts­sat­zung;
  10. Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 500.000,00 € im Einzelfall, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister oder dem Bauausschuss übertragen ist;
  11. Gewährung von Zuwendungen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürger­meister übertragen ist;
  12. Stundung, Niederschlagung und Erlass von gemeindlichen Forderungen, soweit die Ent­schei­dung hierüber nicht dem Bürgermeister durch Gesetz oder diese Haupt­satzung übertragen ist;
  13. Ausübung des Vorkaufsrechts bis zu einem Wert von 100.000,00 €

Der Hauptausschuss nimmt außerdem die Aufgaben der obersten Dienstbehörde im
Sinne des § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPersVG wahr.

(3) Dem Bauausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:

  1. Vergabe von Aufträgen im Zusammenhang mit Bauleistungen (Baumaßnahmen) und baulichen Unterhaltungsarbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 500.000,00 € im Einzelfall, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist;
  2. Einvernehmen in den Fällen des § 14 Abs. 2 BauGB und bei sanierungsrechtlichen Genehmigungen nach § 144 BauGB, wenn durch das Bauvorhaben die Grundzüge der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung berührt werden. Einvernehmen in den Fällen der §§ 31, 33 und 34 BauGB, soweit es sich nicht um die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung einfacher und nicht genehmigungsfreier Bauvorhaben handelt sowie in den Fällen des § 35 BauGB.

(4) Dem Werkausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten des Eigenbetriebs übertragen:

  1. Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu einem Betrag von 50.000,00 €;
  2. Verfügung über das dem Eigenbetrieb dienende Stadtvermögen bis zu einer Wert­grenze von 300.000,00 €;
  3. Genehmigung von Verträgen der Stadt Boppard mit dem Bürgermeister und den Beigeordneten bis zu einer Wertgrenze von 5.000,00 €. Die Bestimmungen der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung bleiben unberührt.

(5) Dem BUGA-Ausschuss obliegt die Entwicklung und Koordinierung der städtischen Maß­nahmen und Projekte im Zuge der Vorbereitung und Durchführung der BUGA 2029. Im Übrigen bereitet der BUGA-Ausschuss die Beschlüsse des Stadtrates vor.

(6) Wertgrenzen der Absätze 2 bis 4 gelten zuzüglich Umsatzsteuer und im Einzelfall bzw. je Auftrag.

§7
Übertragung von Aufgaben des Stadtrates auf den Bürgermeister

Auf den Bürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

  1. Verfügung über Stadtvermögen sowie die Hingabe von Darlehen der Stadt bis zu einer Wertgrenze von 20.000 € im Einzelfall;
  2. Entscheidung über die Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu einem Betrag von 20.000 € im Einzelfall;
  3. Vergabe von Aufträgen über Bau-, Dienst- und Lieferleistungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 50.000 € je Auftrag;
  4. Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Entscheidungen des Stadtrates oder des Hauptausschusses;
  5. Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und Richtlinien des Stadtrates;
  6. unbefristete Niederschlagung und Erlass gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 20.000,00 € im Einzelfall;
  7. Erhebung von Vorausleistungen auf laufende Entgelte;
  8. Ausübung des Vorkaufsrechts bis zu einem Wert von 15.000 € im Einzelfall;
  9. Widmung öffentlicher Verkehrsanlagen gem. § 36 Landesstraßengesetz;
  10. Einvernehmen in den Fällen des § 14 Abs. 2 und des § 144 BauGB, wenn durch das Bauvor­haben die Grundzüge der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung nicht berührt wer­den; Einvernehmen in den Fällen der §§ 31, 33 und 34 BauGB, soweit es sich hierbei um die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung einfacher nicht genehmigungsfreier Bauvorhaben handelt;
  11. Vergabe von Standplätzen auf Messen, Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen im Sinne des § 14 Abs. 2 GemO unter Berücksichtigung der hierfür relevanten Satzungen der Stadt Boppard;
  12. nur zur Fristwahrung im Benehmen mit den Beigeordneten: Entscheidung über die Ein­legung von Rechtsbehelfen und die Einleitung und Fortführung von Klageverfahren in allen Rechtsstreitigkeiten;
  13. die gemeindliche Vertretung der Mitgliedschaftsrechte in der Jagdgenossenschaftsver­sammlung.

Die den Eigenbetrieb betreffenden Zuständigkeitsbestimmungen bleiben unberührt. Ebenso bleiben sonstige besondere gesetzliche Zuständigkeitsbestimmungen unberührt.

Die vorstehenden Wertgrenzen gelten zuzüglich Umsatzsteuer und im Einzelfall bzw. je Auftrag.

§8
Beigeordnete

Die Stadt Boppard hat bis zu drei Beigeordnete.

§9
Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Stadtrates

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwen­dungen erhalten die Stadtratsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Stadtrates eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7. Für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung der Sitzungen des Stadtrates dienen, erhalten die Stadtratsmitglieder eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2, 3, 8 und 9.

(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines monatlichen Grundbetrags in Höhe von 50,00 € und eines Sitzungsgeldes in Höhe von 50,00 €.

(3) Neben der Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 werden die notwendigen Fahrkosten für Fahrten zwischen Hauptwohnung und Ort der Sitzung erstattet.

(4) Neben der Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tarifvertrag­lichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetz­lichen Sozialversicherungsbeiträgen. Der Lohnausfall ist durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen. Ausschließlich selbstständig tätige Personen erhalten auf Antrag Verdienstausfall in Höhe von 100,00 € je Sitzung. Personen, die einen Lohn- und Verdienstausfall nicht geltend machen können, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten auf Antrag einen Ausgleich bis zu einer Höhe von 100,00 € je Sitzung wenn sie mindestens ein in ihrem Haushalt mit ihnen wohnendes Kind unter 14 Jahren tatsächlich betreuen oder wenn sie einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen. Verdienst- und Lohnausfall wird für die Teilnahme an Fraktionssitzungen nicht ersetzt; auch ein sonstiger Nachteilsausgleich erfolgt nicht.

(5) Notwendige Aufwendungen für die entgeltliche Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen werden auf Antrag in nachgewiesener Höhe gesondert erstattet. Sonstige Entschädigungen bleiben unberührt.

(6) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Stadtratsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.

(7) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen oder Besprechungen an einem Tag wird nur insgesamt ein Sitzungsgeld gewährt; es gilt der höhere Betrag.

(8) Die Zahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld gewährt wird, darf jährlich das Zweifache der Zahl der Stadtratssitzungen nicht übersteigen. Die Abrechnung von Fraktionssitzungsgelder ist halbjährlich zum 15.06. und 15.12. vorzulegen.

(9) Für die Vorsitzenden der im Stadtrat gebildeten Fraktionen erhöht sich das Sitzungsgeld und der monatliche Grundbetrag um 100 % zu der nach § 9 Abs. 2 festgesetzten Ents­chädigung.

§10
Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen

(1) Die Mitglieder der Ausschüsse und des Ältestenrates erhalten eine Aufwands­entschä­digung in Höhe von 40,00 € je Sitzung.

(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 9 Abs. 3 bis 7 entsprechend.

§ 11

Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ortsbeiräten

(1) Die Mitglieder der Ortsbeiräte erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 40,00 €.

(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 9 Abs. 3 bis 7 entsprechend.

§ 12

Entschädigung für Mitglieder des Jugendrates

(1) Die Mitglieder des Jugendrates erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 40,00 €.

(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 9 Abs. 3 bis 7 entsprechend.

§ 13

Entschädigung für Mitglieder des Seniorenbeirates

(1) Die Mitglieder des Seniorenbeirates erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungs­geldes in Höhe von 40,00 €.

(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 9 Abs. 3 bis 7 entsprechend.

§ 14

Entschädigung für Mitglieder des Beirates für Migration und Integration

(1) Die Mitglieder des Beirates für Migration und Integration erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 40,00 €.

(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 9 Abs. 3 bis 7 entsprechend.

§ 15
Entschädigung für Mitglieder des Beirates für die Belange von Menschen mit Behinderungen

(1) Die Mitglieder des Beirates für Menschen mit Behinderungen erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 40,00 €.

(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 9 Abs. 3 bis 7 entsprechend.

§ 16

Aufwandsentschädigung der Beigeordneten

(1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Bürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung nach § 12 Abs. 1 Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KomAEVO). Erfolgt die Vertretung des Bürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags gemäß Satz 1. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so entspricht die Aufwandsentschädigung der Höhe eines Sitzungsgeldes, das die Mitglieder des Stadtrates erhalten.

(2) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an Sitzungen des Stadtrates, der Ausschüsse, des Ältestenrates, der Beiräte, der Fraktionen und der Besprechungen mit dem Bürger­meister (§ 50 Abs. 7 GemO) die für Stadtratsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschä­digung zuzüglich Fahrkostenerstattung, sofern sie nicht bereits hierfür eine Entschädi­gung als gewähltes Rats- oder Ausschussmitglied erhalten.

(3) § 9 Abs. 3 bis 7 und § 17 Abs. 3 gelten entsprechend.

§ 17

Aufwandsentschädigung der Ortsvorsteher

(1) Die Ortsvorsteher erhalten eine Aufwandsentschädigung. Diese beträgt 60 % der Auf­wands­ent­schädigung, die ein Ortsbürgermeister nach der Einwohnerzahl des Ortsbezirks gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO erhalten würde.

(2) Stellvertretende Ortsvorsteher, die den Ortsvorsteher innerhalb eines Monats insgesamt länger als drei Tage vertreten, erhalten eine Aufwandsentschädigung in gleicher Höhe wie der Ortsvorsteher entsprechend der für die Beigeordneten geltenden Bestimmungen.

(3) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Stadt getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
§ 9 Abs. 3 bis 7 gelten entsprechend.

§ 18

Aufwandsentschädigung
für ehrenamtliche Feuerwehrangehörige in besonderen Funktionen

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Feuerwehrangehörigen eine Entschädigung nach Maßgabe der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung vom 12.03.1991 (GVBl. S. 85), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13.12.2023 (GVBl. Nr. 23 S. 410), in der jeweils geltenden Fassung und der Absätze 2 bis 5. Auf sie kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.

(2) Eine Aufwandsentschädigung erhalten

1.         der ehrenamtliche Wehrleiter sowie seine ständigen Vertreter,

2.         die ehrenamtlichen Wehrführer sowie deren ständige Vertreter,

3.         die Gerätewarte,

4.         der Leiter für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel,

5.         der Leiter für den Atemschutz,

6.         der Leiter der Feuerwehreinsatzzentrale (FEZ),

7.         die Atemschutzgerätewarte,

8.         die Jugendfeuerwehrwarte und deren Stellvertreter,

9.         der Leiter für die Alarm- und Einsatzplanung sowie 

10.       der Leiter und der Gerätewart der SRHT- Einheit Boppard sowie

(3) Die Aufwandsentschädigung wird in Form eines monatlichen Pauschbetrags gewährt. Daneben werden die in § 5 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung genannten Aufwendungen besonders erstattet.

(4) Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt für: 

1. den Wehrleiter  
335,00 €
2. den stellvertretenden Wehrleiter  
313,00 €
3. den Wehrführer der Löschzüge Bad Salzig, Boppard, Buchholz
143,00 €
4. den stellv. Wehrführer der Löschzüge Bad Salzig, Boppard, Buchholz  
72,00 €
5. den Wehrführer der Löschzüge Hirzenach, Holzfeld, Weiler
74,00 €
6. den stellv. Wehrführer der Löschzüge Hirzenach, Holzfeld, Weiler
38,00 €
7. die Gerätewarte Löschzug Boppard                  
80,00 €
8. die Gerätewarte Löschzüge Bad Salzig und Buchholz
68,00 €
9. den Gerätewart der Löschzüge Hirzenach Holzfeld und Weiler     
46,00 €
10. den Leiter für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel91,00 €
11. den Leiter für den Atemschutz 97,00 €
12. den Leiter der Feuerwehreinsatzzentrale (FEZ) 
46,00 €
13. der Atemschutzgerätewart der Löschzüge Bad Salzig, Boppard, Buchholz
41,00 €
14. der Atemschutzgerätewart der Löschzüge Hirzenach, Holzfeld, Weiler  
29,00 €
15. die Jugendfeuerwehrwarte und deren Stellvertreter     
46,00 €
16. der Leiter für die Alarm- und Einsatzplanung   
91,00 €
17. der Leiter SRHT-Einheit  
74,00 €
18. der Gerätewart der SRHT-Einheit    
68,00 €

(5) Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, die zu Einsätzen herangezogen wurden, bei denen auf Grund des § 36 des Landesgesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (LBKG) Kostenersatz geleistet worden ist, erhalten zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen, eine Aufwandsentschädigung.

(6) Die Ausbilder erhalten als Aufwandsentschädigung den nach der FeuerwEntschV RP fest­gesetzten Stundenansatz je Ausbildungsstunde.

(7) Bei Änderungen der FeuerwEntschV RP werden die v.g. Beträge entsprechend angepasst. Die jeweils dann monatlich zu zahlenden Aufwandsentschädigungen werden auf volle Euro aufgerundet.

(8) § 17 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 19

Entschädigung der Gleichstellungsbeauftragten

(1) Die ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte erhält eine monatliche pauschale Entschä­digung in Höhe von 100,00 €. Darüber hinaus werden keine weiteren Entschädigungen, insbesondere Sitzungsgelder, geleistet.

(2) § 9 Abs. 3 bis 7 und § 17 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 20

Aufwandsentschädigung für weitere Ehrenämter

(1) Bachpaten, Sportanlagen- und Wanderwegewarte können eine Aufwandsentschädigung, die nach Stundensätzen bemessen wird, erhalten, sofern entsprechende Haushalts­an­sätze zur Verfügung stehen und die Zustimmung des betroffenen Ortsbeirates für das jeweilige Projekt vorliegt. Inhaber vergleichbarer Ehrenämter können ebenfalls eine Aufwandsentschädigung erhalten. Die jeweilige Entschädigung beträgt 10,00 € je volle Stunde, die Zeiten für die Wegstrecke von Wohnsitz bis zum Tätigkeitsort und zurück, werden nicht berücksichtigt.

(2) Die Mitglieder und Hilfskräfte der Wahl- und Abstimmungsvorstände erhalten eine pau­scha­lierte Abgeltung ihres baren Aufwandes in Form eines Erfrischungsgeldes. Die Höhe des Erfrischungsgeldes je Wahl- oder Abstimmungstag legt der Hauptausschuss im Einzel­fall fest. Finden an einem Wahltag mehrere Wahlen und Abstimmungen gleichzeitig statt, so wird das Erfrischungsgeld nur einmal gewährt.

(3) § 17 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 21

Inkrafttreten

(1) Die Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 16.08.2022 außer Kraft.


56154 Boppard, 16.07.2024

Stadtverwaltung Boppard

 

Jörg Haseneier
Bürgermeister

 

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 GemO:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekannt­ma­chung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.    die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.    vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadt­verwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.


56154 Boppard, 16.07.2024

Stadtverwaltung Boppard

 

Jörg Haseneier
Bürgermeister