Bekanntmachung
Bekanntmachung des Wahlleiters über die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Ortsbeiräte und des Stadtrates sowie für die Wahl der Ortsvorsteherinnen/Ortsvorsteher der Stadt Boppard
Ergänzend zur Bekanntmachung des Landrates vom 06.02.2024 über die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Kommunalwahlen wird Folgendes bekannt gegeben:
I. Bei der am 09.06.2024 stattfindenden Wahl des Stadtrates in Boppard sind 32 Ratsmitglieder zu wählen. Bei der am gleichen Tag stattfindenden Wahl der Ortsbeiräte sind
- im Ortsbezirk Bad Salzig
13 Ortsbeiratsmitglieder
- im Ortsbezirk Boppard
15 Ortsbeiratsmitglieder
- im Ortsbezirk Buchholz
13 Ortsbeiratsmitglieder
- im Ortsbezirk Herschwiesen
5 Ortsbeiratsmitglieder
- im Ortsbezirk Hirzenach
5 Ortsbeiratsmitglieder
- im Ortsbezirk Holzfeld
5 Ortsbeiratsmitglieder
- im Ortsbezirk Oppenhausen
7 Ortsbeiratsmitglieder
- im Ortsbezirk Rheinbay
5 Ortsbeiratsmitglieder
- im Ortsbezirk Udenhausen
7 Ortsbeiratsmitglieder
- im Ortsbezirk Weiler
7 Ortsbeiratsmitglieder
zu wählen.
II. In einem Wahlvorschlag für die Wahl des Stadtrates dürfen höchstens 64 Bewerberinnen und Bewerber benannt werden. Eine Bewerberin/ein Bewerber kann bis zu dreimal aufgeführt werden. Der Wahlvorschlag muss von mind. 100 zum Stadtrat wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften).
In einem Wahlvorschlag für die Wahl des Ortsbeirates der nachfolgend genannten Ortsbezirke dürfen höchstens benannt werden:
Bad Salzig | 26 Bewerberinnen und Bewerber |
Boppard | 30 Bewerberinnen und Bewerber |
Buchholz | 26 Bewerberinnen und Bewerber |
Herschwiesen | 10 Bewerberinnen und Bewerber |
Hirzenach | 10 Bewerberinnen und Bewerber |
Holzfeld | 10 Bewerberinnen und Bewerber |
Oppenhausen | 14 Bewerberinnen und Bewerber |
Rheinbay | 10 Bewerberinnen und Bewerber |
Udenhausen | 14 Bewerberinnen und Bewerber |
Weiler | 14 Bewerberinnen und Bewerber |
Für die Wahl der Ortsvorsteherin/des Ortsvorstehers darf jeweils nur eine Bewerberin oder ein Bewerber benannt werden. Für die Wahl der Ortsbeiräte kann eine Bewerberin oder ein Bewerber bis zu dreimal aufgeführt werden.
- 40 zum Ortsbeirat des Ortsbezirkes Bad Salzig
- 60 zum Ortsbeirat des Ortsbezirkes Boppard
- 40 zum Ortsbeirat des Ortsbezirkes Buchholz
- 25 zum Ortsbeirat des Ortsbezirkes Oppenhausen
- 25 zum Ortsbeirat des Ortsbezirkes Udenhausen
- 25 zum Ortsbeirat des Ortsbezirkes Weiler
wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften).
Die Wahlvorschläge bedürfen keiner Unterstützungsunterschriften
a) in Ortsbezirken mit bis zu 500 Einwohnern, somit in Herschwiesen, Hirzenach, Holzfeld und Rheinbay.
b) soweit die Wahlvorschlagsträger nach § 16 Abs. 3 oder § 62 Abs. 3 Satz 2 KWG davon befreit sind.
Jeder Wahlberechtigte darf für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag unterschreiben.
III. Die Wahlvorschlagsträger sind allein verantwortlich, dass die Unterstützungsunterschriften rechtzeitig geleistet werden. Unterstützungsunterschriften können mit dem Wahlvorschlag oder auf gesonderten amtlichen Formblättern geleistet werden. Nach Ablauf der Einreichungsfrist (Abschnitt IV) können Unterstützungsunterschriften nicht mehr geleistet werden.
IV. Die vollständig unterzeichneten und mit den erforderlichen Anlagen versehenen Wahlvorschläge sollen möglichst frühzeitig eingereicht werden.
Wahlvorschläge für die Wahl des Stadtrates sowie für die Wahl der Ortsbeiräte und der Ortsvorsteherin/Ortsvorsteher sind beim Wahlleiter der Stadt Boppard oder bei der Stadtverwaltung Boppard, Mainzer Straße 46, 56154 Boppard, einzureichen.
Die Einreichungsfrist läuft am Montag, 22. April 2024, 18.00 Uhr, ab.
V. Die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der durch die Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat begründen würde, ist verpflichtet, eine schriftliche, rechtlich nicht bindende Erklärung abzugeben, ob sie oder er im Falle des Wahlerfolges aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis ausscheidet oder auf das Mandat verzichtet. Die schriftliche Absichtserklärung ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KWG). Sie oder die Verweigerung der Abgabe einer solchen Absichtserklärung wird mit den zugelassenen Wahlvorschlägen öffentlich bekanntgemacht (§ 24 Abs. 3 Satz 2 KWG).
Der Wahlleiter der Stadt Boppard
Boppard, 04.03.2024
gez.
Jörg Haseneier
Bürgermeister