Bekanntmachung

 der Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord in Koblenz

gemäß § 17 Abs. 7 Satz 2 Landesplanungsgesetz (LPlG)

1. Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord - Obere Landesplanungsbehörde - in Koblenz hat mit Ergebnis der Raumverträglichkeitsprüfung vom 24.04.2024 - Az.: 14 91-137 09/41 - die Raumverträglichkeitsprüfung nach § 15 Raumordnungsgesetz (ROG) in der Fassung vom 22.12.2008 (BGBl. I. S. 2986), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.03.2023 (BGBl. I S. 88) mit Wirkung vom 28.09.2023, in Verbindung mit § 17 Landesplanungsgesetz (LPlG) in der Fassung vom 10.04.2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch § 54 des Gesetzes vom 06.10.2015 (GVBl. S. 283, 295), für die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage in der Ortsgemeinde Dieblich-Naßheck in der Verbandsgemeinde Rhein-Mosel, Landkreis Mayen-Koblenz, abgeschlossen.

2. Die Raumverträglichkeitsprüfung (RVP), die auf Antrag der Firma Energy for People (e4p), Robert Bosch Straße 10, 56410 Montabaur, durchgeführt wurde, hat folgendes Ergebnis:

Unter Beachtung der Ziele der Raumordnung sowie nach Abwägung der sich aus § 2 Abs. 2 Raumordnungsgesetz (ROG) in Verbindung mit § 1 Abs. 4 Landespla-nungsgesetz (LPlG) ergebenden Grundsätze der Raumordnung sowie dem Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz (BRPHW), dem Landesentwicklungsprogramm Rheinland-Pfalz (LEP IV) und dem regionalen Raumordnungsplan (RROP) Mittelrhein-Westerwald wird – nach Prüfung und Auswertung der Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten und Äußerungen der Öffentlichkeit und unter Würdigung von § 2 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) – gemäß § 15 Abs. 1 ROG als Ergebnis der Raumverträglichkeitsprüfung (RVP) folgende gutachterliche Stellungnahme abgegeben:

Die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage (Solarpark Dieblich) in der Ortgemeinde Dieblich im Bereich des Weilers Naßheck stimmt unter folgenden Maßgaben mit den raumordnerischen Erfordernissen überein:

1. Zur Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Bestimmungen des Bundesraumordnungsplans Hochwasserschutz ist den darin enthaltenen Anforderungen in den nachfolgenden Verfahren unter Einbindung der zuständigen Wasser- und Bodenschutzbehörden Rechnung zu tragen. Die Gefährdung durch Starkregenereignisse des Plangebietes ist im Rahmen der Bauleitplanung genauer zu untersuchen. Mögliche Gefährdungen durch Starkregen sollten in der Bauleitplanung berücksichtigt werden. Die Errichtung von Neubauten und der Solaranlagen sollte in einer an mögliche Überflutungen angepassten Bauweise erfolgen. Abflussrinnen sollten von Bebauung freigehalten und geeignete Maßnahmen (wie z.B. Notwasserwege) ergriffen werden, sodass ein möglichst schadloser Abfluss des Wassers durch die Bebauung gewährleistet werden kann.

2. Zur Vereinbarkeit des Vorhabens mit Grundsatz 85 des LEP IV und zur Minimierung der Auswirkungen auf das Landschaftsbild sind auf Ebene der Bauleitplanung entsprechend geeignete Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sowie Ausgleichsmaßnahmen nachzuweisen und konkret festzusetzen.

3. Zur Vereinbarkeit des Vorhabens mit Grundsatz 96 des LEP IV gilt das Folgende: Bei Baumaßnahmen in diesem Bereich trägt der Bauherr die Kosten der eventuell notwendigen archäologischen Untersuchungen nach § 21 Abs. 3 DSchG RLP. Ferner ist gemäß § 2 Abs. 3 DSchG RLP ist die Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz (GDKE), Direktion Landesarchäologie, Außenstelle Koblenz im weiteren Planungsverfahren zu beteiligen. Vor Beginn etwaiger Erdarbeiten (z.B. Anlage eines Kabelgrabens) ist die Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz (GDKE), Erdgeschichtliche Denkmalpflege, Direktion Landesarchäologie, Außenstelle Koblenz rechtzeitig (4 Wochen vorher) zu informieren. Bei Fossilienfunden wird auf die Anzeige-, Erhaltungs- und Ablieferungspflicht hingewiesen (§ 16-20 DSchG RLP).

4. Zur Vereinbarkeit des Vorhabens mit Ziel 103 des LEP IV ist eine bau-, anlagen- und betriebsbedingte Beeinträchtigung des Grundwassers durch das Vorhaben auszuschließen. Im weiteren Verfahren sind dahingehend die Wasserbehörden der Kreisverwaltung Mayen-Koblenz und der SGD Nord einzubinden und deren Stellungnahmen Rechnung zu tragen. Die Lagerung wassergefährdender Stoffe (neue Lagerung, Erhöhung der Lagerkapazität, z.B. von Betriebsmitteln oder Schmierstoffen, Altöl, Heizöl usw.) ist gemäß § 65 LWG bzw. § 40 AwSV der unteren Wasserbehörde rechtzeitig (mindestens 6 Wochen) vor Inbetriebnahme bzw. Stilllegung anzuzeigen. Unfälle, Schadensfälle und Betriebsstörungen bei der Verwendung von wassergefährdenden Stoffen sind gemäß § 65 Abs. 3 LWG bzw. § 24 Abs. 2 AwSV unverzüglich der Unteren Wasserbehörde der Kreisverwaltung Mayen-Koblenz und der nächsten allgemeinen Ordnungsbehörde oder der Polizei zu melden, sofern ausgetretene wassergefährdende Stoffe in den Boden eingedrungen sind oder einzudringen drohen.

5. Zur Vereinbarkeit des Vorhabens mit Ziel 111 des LEP IV wird empfohlen gemäß § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) die anfallenden, unbelasteten Oberflächenwässer, wenn Topografie und Bodenverhältnisse dies zulassen, breitflächig über die belebte Bodenzone zu versickern. Für die Einleitung von vorliegend wild abfließendem Wasser ist keine gesonderte wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Unter Hinweis auf § 37 WHG darf der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers nicht zum Nachteil eines tiefer liegenden Grundstücks verstärkt oder auf andere Weise verändert werden (§ 37 Abs. 1, Satz 2 WHG) werden, was ggf. privatrechtliche Schadensersatzforderungen des Unterliegers nach sich ziehen könnte. Sollte entgegen der vorgelegten Planung doch eine gezielte Einleitung notwendig /beabsichtigt werden, ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich.

6. Zur Vereinbarkeit des Vorhabens mit Grundsatz 112 des LEP IV gilt das Folgende: Falls im Zuge der Baumaßnahmen Verdichtungen auftreten, sind diese wieder zu beseitigen. Sollten zur Baugrundvorbereitung Aufschüttungen mit Fremdmassen erforderlich werden, ist dies anhand einer Baugrunduntersuchung zu den hydrogeologischen Standortbedingungen und mit Angabe der vorgesehenen Boden- und Bauschuttmaterialien entsprechend des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (BBodSchG) und den Anforderungen der LAGA (Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall), Mitteilung M 20: Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen - Technische Regeln, darzustellen. Die schriftlichen Ergebnisse der Baugrunduntersuchung sind der Genehmigungsbehörde vorzulegen.

7. Zur Vereinbarkeit des Vorhabens mit Grundsatz 124 des LEP IV soll das Vorhaben zu den angrenzenden Waldgebieten die nachfolgenden von der Landesforstverwaltung benannten Abstände einhalten, die in den Bauleitplänen in Form von Baugrenzen festgelegt werden sollen:

  • zum nördlichen Waldrand: mindestens 30 m (eine Baumlänge)
  • zum südwestlichen Waldrand: mindestens 30 m (eine Baumlänge)
  • zum südöstlichen Baumbestand: mindestens 20 m (eine Baumlänge).

Der Abschluss einer Haftungsverzichterklärung mit den jeweilig betroffenen Waldbesitzenden wird empfohlen.

8. Zur Vereinbarkeit des Vorhabens mit Ziel 148 des LEP IV gilt das Folgende: Der 6-streifige Ausbau des betroffenen Streckenabschnitts der Bundesautobahn (BAB) A 61 ist im BVWP im „weiteren Bedarf“ eingestuft. Die Bauverbotszone (40 m) und Baubeschränkungszone (100 m) ist grundsätzlich freizuhalten. Vorliegend befindet sich die Teilfläche 1 der geplanten Freiflächen-Photovoltaikanlage innerhalb der 100 m Baubeschränkungszone und unterliegt der Genehmigungspflicht des Fernstraßen-Bundesamtes (FBA).

Aufgrund des § 2 EEG kann eine Abweichung von Abstandsregelungen der Bauverbostzonen möglich sein und wird von Seiten des FBA vorbehaltlich einer abschließenden Prüfung auf Grundlage detaillierter Pläne mit Darstellung der Anbaubeschränkungs- u. Anbauverbotszone im Zuge eines im Anschluss folgenden Planungs- und Zulassungsverfahrens unter Einhaltung folgender Maßgaben in Ausschicht gestellt:

  • gesonderten Antragstellung, ggf. im Rahmen der Beteiligung des FBA im Baugenehmigungsverfahren
  • ggfs. Abschluss einer Vereinbarung über eine vertragliche Rückbauverpflichtung mit der Autobahn GmbH des Bundes für den Fall von kollidierenden Ausbauabsichten in der Anbauverbotszone
  • Beantragung einer Ausnahmegenehmigung gem. § 9 Abs. 8 FStrG für diesen Fall (Erteilung unter dem Vorbehalt des Widerrufs möglich)
  • Beteiligung der zuständigen Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung West, Außenstelle Montabaur im weiteren Verfahren.

Für die Erschließung des Solarparks Naßhecks (Leitungsverlegung) ist eine gesonderte Genehmigung gem. § 9 Abs. 5 FStrG erforderlich. Zuständig hierfür ist das FBA. Im betroffenen Bereich entlang der BAB A 61, FR Köln, befinden sich bundeseigene Einrichtungen, wie z.B. das Streckenfernmeldekabel (FM-Kabel) oder auch LWL-Kabel. Diese Einrichtungen dürfen nicht überbaut bzw. beeinträchtigt werden. Für eine genaue Lagebestimmung ist eine frühzeitige Abstimmung dem zuständigen FIT Koblenz, E-Mail: FU-WES-FIT-Koblenz@autobahn.de, durchzuführen.

Der vorhandene Wirtschafts-/ Forstweg in der Gemarkung Dieblich, Flur 2, Flurstück 59/35, welcher unter anderem über das Brückenbauwerk (BW 5711 602) verläuft, ist aus betrieblichen Gründen zwingend zu erhalten.

Eine Gefährdung (z.B. durch Blendung, o.ä.) der Verkehrsteilnehmer auf der Bundesautobahn (BAB) A 61 ist jederzeit auszuschließen. Hierzu ist ein entsprechendes Blendgutachten vorzulegen.

9. Zur Vereinbarkeit des Vorhabens mit Grundsatz 164 des LEP IV ist im weiteren Planungs- und Zulassungsverfahrens der Nachweis der Verträglichkeit mit den Natura-2000-Gebieten Vogelschutzgebiet (VSG) „Mittel- und Untermosel“ sowie VSG „Mittelrheintal“ zu erbringen. Auch ein mögliches „Hineinwirken der Planung“ in die VSG und ein mögliches Zusammenwirken mit weiteren angrenzend beantragten Flächen („Solarpark Dieblich-Waldesch“) sind abzuprüfen. Grundsätzlich muss die (Vor-) Prüfung für jedes Natura-2000-Gebiet separat erfolgen. Den darüberhinausgehenden artenschutzrechtlichen Bestimmungen ist ebenfalls zu entsprechen und dies im weiteren Planungs- und Zulassungsverfahren nachzuweisen. Hierfür ist den in diesem Verfahren eingegangenen Hinweisen bezüglich Vollständigkeit, Aktualität, Untersuchungstiefe und Berücksichtigung kumulativer Wirkungen nach Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde zu entsprechen.

10. Zur Vereinbarkeit des Vorhabens mit Grundsatz 86 des RROP Mittelrhein-Westerwald soll im Zusammenhang mit der (vorbereitenden) Bauleitplanung zur geeigneten Berücksichtigung und Abwägung landwirtschaftlicher Belange (siehe auch § 1 Abs. 6 Nr. 8 b) Baugesetzbuch) eine landwirtschaftliche Betroffenheitsanalyse unter Einbeziehung weiterer zu berücksichtigender Planungen erarbeitet und die sich hieraus ergebenden Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der vorhabenbedingten Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Nutzung umgesetzt werden.

Hinweise:

1. Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom. Sollten diese Telekommunikationslinien von den Baumaßnahmen berührt werden und infolgedessen gesichert, verändert oder verlegt werden müssen, behält sich die Telekom vor, diese Arbeiten aus vertragsrechtlichen Gründen selbst an den ausführenden Unternehmer zu vergeben. Veränderungen an den Anlagen dürfen nur von Seiten der Telekom vorgenommen werden. Vor Baubeginn ist bei der Telekom eine rechtsverbindliche Einweisung einzuholen.

2. Im Planbereich verlaufen Hochspannungsleitungen der Westnetz GmbH. Die bestehenden Hochspannungsleitungen sind durch beschränkt persönliche Dienstbarkeiten grundbuchlich gesichert. In den Dienstbarkeiten ist vereinbart, dass die entsprechenden Grundstücke für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung von Hochspannungsleitungen mit dazugehörigen Masten und ihrem Zubehör einschließlich Fernmeldeluftkabel in Anspruch genommen und betreten werden dürfen. Im Schutzstreifen ist die Errichtung von Bauwerken unstatthaft. Bäume und Sträucher dürfen die Leitungen nicht gefährden, auch Montage- und Unterhaltungsarbeiten sowie Arbeitsfahrzeuge nicht behindern. Die Beurteilung, ob die Photovoltaikanlage durch elektrische und magnetische Felder der Hochspannungsfreileitungen möglicherweise beeinträchtigt wird, ist von der e4p GmbH mit den Herstellern der Anlage im Vorfeld abzustimmen.

Unter den Leiterseilen einer Hochspannungsfreileitung ist mit Vogelschlag und Eisabwurf zu rechnen. Es wird deshalb empfohlen, die Photovoltaikelemente nicht unterhalb der Hochspannungsfreileitung zu planen.

Der Abschluss einer Vereinbarung des Vorhabenträgers mit der Westnetz GmbH ist erforderlich.

3. Für die folgenden Planungsverfahren wird auf die Landesverordnung über Gebote für Solaranlagen und die dazugehörigen Durchführungshinweise verwiesen. Diese enthalten u.a. Abstandsvorgaben zu landwirtschaftlichen Betrieben, denen bei der Vorhabenkonkretisierung Rechnung zu tragen ist.

4. Zur Wahrung des vorbeugenden Brandschutzes soll in Abstimmung mit der Brandschutzdienststelle (angegliedert bei Ref. 9.63 „Bauaufsicht, Bauleitplanung“) der Kreisverwaltung Mayen-Koblenz, ggf. in Zusammenarbeit mit der Verbandsgemeinde Rhein–Mosel, als Träger der örtlichen Feuerwehr, ein Feuerwehrplan aufgestellt werden.

Dieses Ergebnis der Raumverträglichkeitsprüfung ergeht im Benehmen mit der Planungsgemeinschaft Mittelrhein-Westerwald. Es stellt ein sonstiges Erfordernis der Raumordnung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 4 ROG dar. Damit hat es keine unmittelbare Rechtswirkung und ersetzt nicht die Genehmigungen, Planfeststellungen und sonstigen behördlichen Entscheidungen nach anderen Rechtsvorschriften (siehe § 17 Abs. 11 LPlG).

Die RVP für die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage (Solarpark Dieblich) in der Ortgemeinde Dieblich im Bereich des Weilers Naßheck ist damit abgeschlossen.

3. Das Ergebnis der Raumverträglichkeitsprüfung wird gemäß § 17 Abs. 7 Satz 2 LPlG hiermit ortsüblich bekannt gemacht und kann über nachfolgenden Link eingesehen werden: https://sgdnord-safe.rlp.de/index.php/s/FHq7iAt6wkM3N94