Bekanntmachung
H A U S H A L T S S A T Z U N G
des Zweckverbandes „Gewerbepark Hellerwald II“
für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 vom 06.02.2023
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes „Gewerbepark Hellerwald II“ hat aufgrund des § 7 des Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) in Verbindung mit § 95 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt | ||
2023 | 2024 | |
der Gesamtbetrag der Erträge auf | 77.300,00 Euro | 77.300,00 Euro |
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 71.530,00 Euro | 71.530,00 Euro |
der Jahresfehlbetrag auf | ||
der Jahresüberschuss auf | 5.770,00 Euro | 5.770,00 Euro |
2. im Finanzhaushalt | ||
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 1.040,00 Euro | 1.040,00 Euro |
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 26.000,00 Euro | 26.900,00 Euro |
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 93.000,00 Euro | 94.500,00 Euro |
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -67.000,00 Euro | -67.600,00 Euro |
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 65.960,00 Euro | 66.560,00 Euro |
§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung
Kredite zur Liquiditätsicherung werden nicht beansprucht.
§ 5 Verbandsumlage
Die Verbandsumlage gem. § 10 der Verbandsordnung wird auf 0,00 € festgesetzt.
§ 6 Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2020 betrug 219.477,81 Euro, zum 31.12.2021 228.778,90 Euro. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beträgt 230.698,90 Euro, zum 31.12.2023 236.468,90 Euro und zum 31.12.2024 242.238,90 Euro.
§ 7 Wertgrenze für Investitionen
Alle Investitionen sind unabhängig von einer Wertgrenze im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Boppard, den 06.02.2023
Der Verbandsvorsteher
Jörg Haseneier
Hinweis:
1. Die Haushaltssatzung ist gemäß § 7 ZwVG i.V.m. § 97 Abs. 1 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 19.01.2023 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.
2. Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 20.02.2023 bis 28.02.2023 von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr (montags bis freitags) und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr (montags bis donnerstags) in Boppard, Mainzer Str. 46, Zimmer 1.04, Ansprechpartner Peter Ginzel/Gregor Dientz, öffentlich aus.
3. Gemäss § 24 Abs. 6 Sätze 4 und 1 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nach § 24 Abs. 6 Satz 2 GemO nicht, wenn
a) die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
b) vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung Boppard unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Boppard, den 06.02.2023
Der Verbandsvorsteher
Jörg Haseneier