Bekanntmachung
AZ.: BD-7116-112
Der nachstehend bezeichnete Grundbesitz, für den bisher kein Grundbuchblatt angelegt ist, soll nunmehr in das Grundbuch eingetragen werden:
Gemarkung: Boppard
Flur: 16
Flurstück: 730/26
Wirtschaftsart: Verkehrsfläche
Lage: Parkstraße
Größe (qm): 16
Gemarkung: Boppard
Flur: 16
Flurstück: 730/27
Wirtschaftsart: Grünfläche
Lage: Parkstraße
Größe (qm): 64
Als Eigentümer soll eingetragen werden:
Stadt Boppard
Aufgrund der §§ 116 bis 125 der Grundbuchordnung wird hiermit auf die bevorstehende Anlegung des Grundbuchblattes hingewiesen.
Alle Personen, die Einwendungen gegen die beabsichtigte Anlegung geltend machen können oder die beschränkte dingliche Rechte an dem vorbezeichneten Grundbesitz oder sonstige Eigentumsbeschränkungen für sich in Anspruch nehmen, werden aufgefordert, ihre Ansprüche innerhalb von einem Monat seit Aushang dieser Bekanntmachung bei dem Grundbuchamt anzumelden. Die Ansprüche müssen entweder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden, deren erklärter Inhalt vom Eigentümer stammt, nachgewiesen werden oder vom Eigentümer anerkannt worden sein, wenn sie bei der Anlegung des Grundbuchblattes zur Eintragung gelangen soll.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird das Grundbuchblatt ohne Berücksichtigung etwa bestehender Rechte angelegt werden.
St. Goar, 05.10.2022
Amtsgericht – Grundbuchamt –
Gez. Munro, Rechtspflegerin