Bekanntmachung
Gebührenordnung über die Festsetzung von Parkgebühren für die Stadt Boppard
Auf Grund des § 6 a Abs. 6 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. März 2017 (BGBl. I S. 399) in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung Rheinland-Pfalz über die Übertragung der Ermächtigung zur Festsetzung von Parkgebühren vom 2. April 1981 (GVBl. S. 81), geändert durch die Landesverordnung vom 9. April 1992 (GVBl. S. 115) erlässt die Stadt Boppard nach Anhörung des Stadtrates am 15. Mai 2023 folgende Gebührenordnung.
§ 1
Geltungsbereich
Auf den nachfolgend genannten öffentlichen Parkplätzen wird an Parkscheinautomaten bzw. Kassenautomaten eine Parkgebühr erhoben:
- Parkplatz Marktplatz
- Parkplatz Steinstraße
- Karmeliterparkplatz
- Parkplatz Rheinallee/Lilientor
- Parkplatz Rheinallee/Kronentor
- Parkplatz Rheinallee/Christengasse
- Parkplatz Rheinallee/Karmeliterstraße
- Parkplatz Rheinallee/Bahnhofsstraße
- Parkplatz Rheinallee/Untere Fraubachstraße
- Parkplatz St. Remigius
- Parkplatz Mühltal/Fondelsmühle
- Parkplatz Säuerlingstraße/Bahnunterführung
- Parkplatz Säuerlingstraße/An den Gleisen
- Parkplatz Säuerlingstraße/Rewe
- Parkplatz Heerstraße/Dr. Heinz Maurer Platz
- Tiefgarage Karmeliterstraße
- Parkplatz An der Polizei
- City-Parkdeck
§ 2
Gebührenschuldner, Entstehung und Fälligkeit
- Gebührenschuldner ist der Fahrzeugführer, der das Kraftfahrzeug zum Zwecke des Parkens im gebührenpflichtigen Parkraum innerhalb des Geltungsbereiches abstellt.
- Die Gebührenschuld entsteht mit dem Abstellen des Kraftfahrzeuges zum Zwecke des Parkens und wird sofort fällig.
§ 3
Parkgebühren
Für die in § 1 der Gebührenordnung genannten öffentlichen Parkplätze werden die Parkgebühren, mit Ausnahme für die Tiefgarage und des City-Parkdeck/Untere Parkebene, wie folgt festgesetzt:
- 0,50 € für die 1. halbe Stunde als Mindestgebühr
- 0,20 € für jede weitere Zeiteinheit = 12 Minuten (auf der Basis 1,00 € für jede weitere Stunde)
- 0,00 € für die 1. Stunde auf den Parkflächen Hinter der Bahn/Säuerlingstraße
- 6,00 € Tagesticket PKW
- 8,00 € Tagesticket Wohnmobile
- 11,00 € Tagesticket Busse
Die für den jeweiligen Parkraum geltende Parkgebühr, die gebührenpflichtigen Zeiten, Mindest- oder Höchstparkdauer, sind auf den Parkscheinautomaten ausgewiesen.
Gelöste, aber nicht voll in Anspruch genomme Parkscheine behalten auf allen bewirtschafteten Parkflächen ihre Gültigkeit.
§ 4
Gebührensätze für bei der Stadtverwaltung zu erwerbenden Zeitparkscheine
- Wochenparkschein 18,00 €
- Monatsparkschein 45,00 €
- Halbjahresparkschein 180,00 €
- Jahresparkschein 300,00 €
§ 5
Gebührensätze für P+R Parkberechtigungen Parkplatz Säuerlingstraße
- Tagesparkberechtigung 2,00 €
- Wochenparkberechtigung 8,00 €
- Monatsparkberechtigung 15,00 €
- Jahresparkberechtigung 92,00 €
§ 6
Parkentgelte für die Tiefgarage und das City-Parkdeck/Untere Parkebene
Die zu zahlenden Parkentgelte werden wie folgt festgesetzt:
- 0,50 € / 30 Minuten in den ersten beiden Stunden
- 0,80 € für jede weitere halbe Stunde
§ 7
Gebührensätze für Zeitparkscheine „Tiefgarage“
Die bei der Stadtverwaltung zu erwerbenden Zeitparkscheine werden wie folgt festgesetzt:
- Wochenparkschein 36,00 €
- Monatsparkschein 90,00 €
- Halbjahresparkschein 360,00 €
- Jahresparkschein 600,00 €
§ 8
Gebührensätze für Zeitparkscheine „City-Parkdeck/Untere Parkebene“
Die bei der Stadtverwaltung zu erwerbenden Zeitparkscheine werden wie folgt festgesetzt:
- Wochenparkschein 36,00 €
- Monatsparkschein 90,00 €
- Halbjahresparkschein 360,00 €
- Jahresparkschein 600,00 €
Gebührensätze für Zeitparkscheine „City-Parkdeck/Obere Parkebene“
Die bei der Stadtverwaltung zu erwerbenden Zeitparkscheine werden wie folgt festgesetzt:
- Wochenparkschein 18,00 €
- Monatsparkschein 45,00 €
- Halbjahresparkschein 180,00 €
- Jahresparkschein 300,00 €
§ 9
Bewirtschaftungszeit
(1) Die Bewirtschaftungszeit der öffentlichen Parkplatzflächen erfolgt täglich von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
(2) Parkgebührenregelungen für die Benutzung gebührenpflichtiger Parkplätze bei besonderen Veranstaltungen bleiben hiervon unberührt.
§ 10
Inkrafttreten
(1) Diese Gebührenordnung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Mit dem gleichen Tage tritt die Gebührenordnung vom 21.09.2012 außer Kraft.
56154 Boppard, 23. Mai 2023
Stadtverwaltung Boppard
Jörg Haseneier
Bürgermeister
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 GemO:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss be-anstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
56154 Boppard, 23. Mai 2023
Stadtverwaltung Boppard
Jörg Haseneier
Bürgermeister