Bekanntmachung
Festsetzung der Grundsteuer, des Landwirtschaftskammerbeitrages, der Hundesteuer sowie der Straßenreinigungsgebühren für das Kalenderjahr 2023
Die Hebesätze für die Grundsteuer A und B, die Steuersätze für die Hundesteuer sowie die Gebührensätze der Straßenreinigung der Stadt Boppard stehen derzeit noch nicht endgültig fest, da diese in der noch nicht beschlossenen Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 festgesetzt werden. Eine Erhöhung der Steuersätze hinsichtlich der Hundesteuer und der Straßenreinigung ist nicht beabsichtigt. Die Hebesätze der Grundsteuer A und B sollen an die derzeitige Höhe der Nivellierungssätze angepasst werden. Sobald die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 bekannt gemacht wurde und damit in Kraft getreten ist, werden wir diesbezüglich neue Bescheide erlassen. Nach § 99 der Gemeindeordnung (GemO) können die Abgaben bis zur öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung nach den Sätzen des Vorjahres erhoben werden.
Für alle Objekte, deren Bemessungsgrundlagen (Messbeträge, Straßenlänge etc.) sich seit der letzten Bescheiderteilung (auch Dauerbescheiderteilung) nicht geändert haben, wird deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 (BStBl. I S. 586) die Grundsteuer A und B sowie gemäß § 13 Abs. 4 der Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren der Stadt Boppard vom 28.12.2011 die Straßenreinigungsgebühr für das Kalenderjahr 2023 in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt.
Sofern auch im Hinblick auf die Hundesteuer keine Änderung bei der Besteuerungsgrundlage eingetreten ist, wird ebenfalls durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 7 Abs. 5 der Satzung der Stadt Boppard über die Erhebung von Hundesteuer vom 22.09.2014 die Hundesteuer für das Kalenderjahr 2023 in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt.
Die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz hat die Erhöhung des Landwirtschaftskammerbeitrages ab dem 01.01.2023 beschlossen. Der Beitragssatz wurde gem. § 16 Landesgesetz über die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz auf 123 v.H. des Grundsteuermessbetrages A festgesetzt. Die entsprechend geänderte Festsetzung erfolgt im Rahmen der Erhöhung der Grundsteuer-Hebesätze und der damit verbundenen Bescheiderstellung nach Bekanntmachung der Haushaltssatzung. Bis zu diesem Zeitpunkt wird der Landwirtschaftskammerbeitrag für das Kalenderjahr 2023 durch diese öffentliche Bekanntmachung in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt.
Die Grundsteuer, der Landwirtschaftskammerbeitrag, die Hundesteuer und die Straßenreinigungsgebühren für das Kalenderjahr 2023 werden mit den in den zuletzt erteilten Abgabenbescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen bzw. mit einem Viertel des Jahresbetrages jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Für Abgabenpflichtige, die von der Möglichkeit einer sogenannten Sonderfälligkeit Gebrauch gemacht haben, wird die Steuer in einem Betrag am 01. Juli 2023 fällig. Fällt einer dieser Termine auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so verschiebt sich die Fälligkeit auf den nächstfolgenden Werktag.
Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Abgabenfestsetzung treten für die Abgabenpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Abgabenfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadtverwaltung Boppard einzulegen. Der Widerspruch kann
1. schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Boppard, Mainzer Str. 46, 56154 Boppard oder
2. durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur1 an: stv-boppard@poststelle.rlp.de
erhoben werden.
1 vgl. Art. 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU Nr. L 257 S. 73).
Stadtverwaltung Boppard
Boppard, den 03.01.2023
Jörg Haseneier
Bürgermeister