Bekanntmachung der Stadt Boppard

Aufgrund der §§ 1, 2, 3 und 9 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes Rhein-land-Pfalz (POG), des § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) in Verbindung mit den §§ 35 Satz 2, 41 und 43 des Verwaltungsver-fahrensgesetzes (VwVfG) in den jeweils zur Zeit geltenden Fassungen erlässt die Stadtverwaltung Boppard als zuständige Ordnungsbehörde folgende Allgemeinverfügung für den 18.02.2023 (Karnevalssamstag im Ortsbezirk Bad Salzig) und für den 19.02.2023 (Karnevalssonntag im Ortsbezirk Boppard).

Am 18.02.2023 und am 19.02.2023 ist es in der Zeit von 10.00 Uhr bis 24.00 Uhr verboten, im nachfolgend aufgeführten öffentlichen Raum Glas-, Keramik- oder Porzellanbehälter (z. B. Gläser, Flaschen, Tassen, Krüge) sowie Branntweingetränke (Der Begriff Branntwein bezeichnet allgemein alle durch Brennen (Destillation) hergestellten Spirituosen und deren Mischungen mit mehr als 15 % Vol. Alkohol) mit sich zu führen.

Am 18.02.2023 wird der Verbotsbereich räumlich für den Ortsbezirk Bad Salzig wie folgt festgelegt:

  • die Bopparder Straße und Binger Straße zwischen Bergstraße und Dammigstraße;
  • Am Bahnhof, Bahnhofsvorplatz / Alter Bahnhof;

Am 19.02.2023 wird der Verbotsbereich räumlich für den Ortsbezirk Boppard wie folgt festgelegt:

  • die Heerstraße ab Kreuzung Koblenzer Straße / B9 (Wasserturm) über die Oberstraße bis zur Einmündung / Ecke Pützgasse;
  • vorderer und hinterer Marktplatz, Burgplatz und Bahnhofsvorplatz (Bürger-meister Syree-Platz);

Sofortige Vollziehung

Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird aufgrund des § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der zur Zeit geltenden Fassung an-geordnet, da ein öffentliches Interesse an dem sofortigen Vollzug der Entscheidung zu bejahen ist.

Hinweis

Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann beim Verwaltungsgericht Koblenz Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung schriftlich, in elektronischer Form (e-mail Adresse: gbg.vgko@vgko.jm.rlp.de) oder zur Nieder-schrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gestellt werden.

Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 22. Dezember 2003 (GVBl. 2004 S. 36) i.d.F. der Landesverordnung vom 07. Dezember 2004 (GVBl. S. 542) entspricht und die als Anhang einer elektronischen Nachricht (E-Mail) zu übermitteln ist.

Zwangsmittelandrohung

Zur Durchsetzung der Allgemeinverfügung wird als Zwangsmittel der unmittelbare Zwang gem. §§ 1, 2, 61, 62, 65 und 66 des Landesverwaltungsvollstreckungsge-setzes (LVwVG) in der zur Zeit geltenden Fassung gewählt.

Wirksamwerden

Diese Allgemeinverfügung gilt mit dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekanntgegeben und wird an diesem Tag wirksam.

Sie kann mit ihrer Begründung bei der Stadtverwaltung Boppard, Zimmer 4.01, Altes Rathaus, Marktplatz 17, 56154 Boppard, Montag – Freitag während den Öffnungs-zeiten eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Wider-spruch erhoben werden.

Der Widerspruch ist bei der Stadtverwaltung Boppard einzulegen.

Der Widerspruch kann

1. schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Boppard, Mainzer Str. 46, 56154 Boppard, oder

2. durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur1 an:

stv-boppard@vpsko.rlp.de erhoben werden.

Fußnote:

1 vgl. Art. 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (Abl. EU Nr. L 257 S. 73).

Stadtverwaltung Boppard

56154 Boppard, 05.01.2023

Jörg Haseneier

Bürgermeister