Festsetzung der Grundsteuer, des Landwirtschaftskammerbeitrages, der Hundesteuer sowie der Straßenreinigungsgebühren für das Kalenderjahr 2022

Da somit voraussichtlich keine Änderung für das aktuelle Jahr erfolgt, werden für das Kalenderjahr 2022 die genannten Abgaben durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Sollten dennoch andere Sätze in der Haushaltssatzung festgelegt werden, ergeht in jedem Einzelfall ein besonderer schriftlicher Bescheid.

Für alle Objekte, deren Bemessungsgrundlagen (Messbeträge, Straßenlänge etc.) sich seit der letzten Bescheiderteilung (auch Dauerbescheiderteilung) nicht geändert haben, wird deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 (BStBl. I S. 586) die Grundsteuer A und B sowie gemäß § 13 Abs. 4 der Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren der Stadt Boppard vom 28.12.2011 die Straßenreinigungsgebühr für das Kalenderjahr 2022 in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt.

Sofern auch im Hinblick auf die Hundesteuer keine Änderung bei der Besteuerungsgrundlage eingetreten ist, wird ebenfalls durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 7 Abs. 5 der Satzung der Stadt Boppard über die Erhebung von Hundesteuer vom 22.09.2014 die Hundesteuer für das Kalenderjahr 2022 in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt.

Der Beitragssatz für den Landwirtschaftskammerbeitrag bleibt unverändert bei 113 v.H. des Grundsteuermessbetrages A. Daher wird auch der Landwirtschaftskammerbeitrag für das Kalenderjahr 2022 durch diese öffentliche Bekanntmachung in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt.

Die Grundsteuer, der Landwirtschaftskammerbeitrag, die Hundesteuer und die Straßenreinigungsgebühren für das Kalenderjahr 2022 werden mit den in den zuletzt erteilten Abgabenbescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen bzw. mit einem Viertel des Jahresbetrages jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Für Abgabenpflichtige, die von der Möglichkeit einer sogenannten Sonderfälligkeit Gebrauch gemacht haben, wird die Steuer in einem Betrag am 01. Juli 2022 fällig. Fällt einer dieser Termine auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so verschiebt sich die Fälligkeit auf den nächstfolgenden Werktag.

Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Abgabenfestsetzung treten für die Abgabenpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Abgabenfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadtverwaltung Boppard einzulegen. Der Widerspruch kann

  1. schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Boppard, Mainzer Str. 46, 56154 Boppard oder
  2. durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur1 an: stv-boppard@poststelle.rlp.de

erhoben werden.

1 vgl. Art. 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU Nr. L 257 S. 73).


Stadtverwaltung Boppard

Boppard, den 05.01.2022

Jörg Haseneier
Bürgermeister