Amtliche Bekanntmachung
1. Satzung zur Änderung der Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge vom 28.03.2025
Der Stadtrat der Stadt Boppard hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz und der §§ 2 Abs. 1, 7, 10 und 10a des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in seiner öffentlichen Sitzung am 24.03.2025 die folgende 1. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Boppard zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge) vom 12.07.2021 beschossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Artikel 1
§ 5 wird wie folgt neu gefasst:
§ 5
Gemeindeanteil
Der Gemeindeanteil beträgt in den Abrechnungseinheiten
1. Ortsbezirk Bad Salzig | = 35 % |
2. Ortsbezirk Boppard, Kernstadt | = 35 % |
3. Ortsbezirk Boppard, Ortsteil Buchenau | = 25 % |
4. Ortsbezirk Boppard, Wohnplatz „Kreuzberg“ | = 25 % |
5. Ortsbezirk Boppard, Industriegebiet „Hellerwald“ | = 25 % |
6. Ortsbezirk Buchholz (einschließlich Wohnplatz „Bahnhof Buchholz“) | = 25 % |
7. Ortsbezirk Herschwiesen, Ortsteil Herschwiesen | = 25 % |
8. Ortsbezirk Herschwiesen, Ortsteil Windhausen | = 25 % |
9. Ortsbezirk Hirzenach | = 25 % |
10. Ortsbezirk Holzfeld, Ortsteil Holzfeld | = 30 % |
11. Ortsbezirk Holzfeld, Ortsteil Wilpertskopf | = 25 % |
12. Ortsbezirk Rheinbay | = 25 % |
13. Ortsbezirk Oppenhausen, Ortsteil Oppenhausen | = 25 % |
14. Ortsbezirk Oppenhausen, Ortsteil Hübingen | = 25 % |
15. Ortsbezirk Udenhausen (außer Wohnplatz „Pfaffenheck“) | = 25 % |
16. Ortsbezirk Udenhausen, Wohnplatz Pfaffenheck | = 25 % |
17. Ortsbezirk Weiler, Ortsteil Weiler | = 25 % |
18. Ortsbezirk Weiler, Ortsteil Fleckertshöhe | = 25 % |
Artikel 2
Die Anlage 1 (Übersichten Abrechnungseinheiten) wird neu gefasst.
Artikel 3
In-Kraft-Treten
Diese 1. Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2025 in Kraft.
Boppard, 02.04.2025
In Vertretung
gez. Helmut Zindorf
Erster Beigeordneter
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Satz 4 der Gemeindeordnung (GemO):
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Der Inhalt dieser öffentlichen Bekanntmachung steht ebenfalls gemäß § 27a Verwaltungsverfahrensgesetz auf der Internetseite der Stadt Boppard (https://www.boppard.de/rathaus-verwaltung/satzungen-und-richtlinien) zum Download bereit.
56154 Boppard, 02.04.2025
Stadtverwaltung Boppard
In Vertretung
Helmut Zindorf
Erster Beigeordneter

















